2. Mose - Kapitel 21
1 Dies aber sind die Gesetze, die du ihnen vorlegen sollst:2 'Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, der soll sechs Jahre dienen; im siebten Jahr aber soll er umsonst freikommen. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14)
3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen; war er mit einer Frau verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm gehen.
4 Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie hat ihm Söhne und Töchter geboren, dann sollen die Frau und die Kinder bei ihrem Herrn bleiben, er aber soll allein gehen.
5 Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freikommen,
6 dann bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und sein Herr bohre ihm mit dem Pfriem durch sein Ohr, und er soll ihm für immer dienen. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17)
7 Verkauft aber ein Mann seine Tochter als Sklavin, dann soll sie nicht freikommen wie die Sklaven freikommen. (2. Mose 21.2)
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, der sie für sich bestimmt hat, so soll er sie loskaufen lassen. Er hat aber keine Vollmacht, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er an ihr treulos gehandelt hat.
9 Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, dann soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.
10 Nimmt er ihm eine andere Frau, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihr Eheleben nicht schmälern.
11 Tut er ihr diese drei Dinge nicht, so soll sie umsonst ausziehen, ohne Lösegeld.
12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22)
13 Hat er es aber nicht beabsichtigt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, dann will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4)
14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelt, ihn mit List zu erschlagen, sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, dass er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31)
15 Wer aber seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Und wer einen Menschen raubt, und ihn verkauft oder man findet ihn bei ihm, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10)
17 Wer aber seinem Vater oder seiner Mutter flucht, der soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4)
18 Und wenn Männer mit einander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, sondern im Bett liegen muss;
19 wenn er aufsteht und er an seinem Stock ausgehen kann, dann soll der, der ihn schlug, straflos bleiben; er soll ihm aber die Einbuße bezahlen, und ihn ganz heilen lassen.
20 Wer aber seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, dass er unter seinen Händen stirbt, der muss bestraft werden.
21 Überlebt er aber ein oder zwei Tage, soll er nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Und wenn Männer streiten und verletzen eine schwangere Frau, dass ihr die Frucht abgeht, aber ihr kein Schaden widerfährt, muss er eine Geldstrafe bezahlen, wie viel der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und er soll es nach dem Urteil der Richter geben.
23 Entsteht aber ein Schaden daraus, so sollst du geben Leben für Leben, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38)
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 Wenn aber jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.
27 Und wenn er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn freilassen um des Zahns willen.
28 Wenn aber ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass er stirbt, muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes bleibt straffrei.
29 Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat es doch nicht bewacht, und es tötete einen Mann oder eine Frau, soll das Rind gesteinigt werden, und auch sein Besitzer soll sterben. (1. Mose 9.5)
30 Wenn man ihm ein Lösegeld auferlegt, dann soll er das Lösegeld für sein Leben geben, soviel man ihm auferlegt.
31 Wenn es einen Sohn stößt oder es eine Tochter stößt, soll mit ihm nach demselben Recht verfahren werden.
32 Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll man seinem Herrn dreißig Silberlinge geben, und das Rind soll gesteinigt werden.
33 Wenn aber jemand eine Grube aufdeckt oder wenn jemand eine Grube gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder Esel hinein,
34 soll der Besitzer der Grube mit Geld seinem Besitzer Ersatz leisten; aber das tote Tier soll ihm gehören.
35 Und wenn jemandes Rind das Rind eines andern stößt, dass es stirbt, dann sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das Tote sollen sie auch teilen.
36 Ist es aber bekannt gewesen, dass das Rind zuvor stößig war, und sein Besitzer hat es nicht bewacht, muss er ein Rind für das Rind erstatten, und das Tote soll ihm gehören.
37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder es verkauft, soll er fünf Rinder für das Rind wiedergeben und vier Schafe für das Schaf. (Lukas 19.8)