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5. Mose - Kapitel 19

1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, dass du es einnimmst und in ihren Städten und Häusern wohnst,
2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Land, das dir der HERR, dein Gott, geben wird, um es einzunehmen. (5. Mose 4.41-43)
3 Du sollst den Weg dahin herrichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Bezirke teilen, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat.
4 Und dies ist die Bestimmung für den Totschläger, der dahin flieht, damit er am Leben bleibt: Wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Hass gegen ihn gehabt,
5 etwa wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, um Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, sodass er stirbt: Der soll in einer dieser Städte fliehen, damit er am Leben bleibt,
6 damit nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so fern ist, und schlage ihn tot, obwohl er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er zuvor keinen Hass gegen ihn gehabt hat.
7 Darum gebiete ich dir, dass du drei Städte aussonderst.
8 Und wenn der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er zugesagt hat, deinen Vätern zu geben -
9 wenn du alle diese Gebote halten wirst, dass du danach tust, die ich dir heute gebiete, dass du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang -, dann sollst du noch drei Städte zu diesen dreien hinzutun,
10 damit nicht unschuldiges Blut in deinem Land vergossen wird, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschuld auf dich kommt.
11 Wenn aber jemand Hass trägt gegen seinen Nächsten und lauert auf ihn und schlägt ihn tot und flieht in einer dieser Städte,
12 dann sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, damit er sterbe.
13 Dein Auge soll ihn nicht schonen, und du sollst das unschuldig vergossene Blut aus Israel wegtun, damit es dir gut geht.
14 Du sollst die Grenze deines Nächsten, die die Vorfahren festgesetzt haben, nicht verrücken in deinem Erbteil, das du erbst in dem Land, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat, es einzunehmen. (5. Mose 27.17)
15 Es soll kein einzelner Zeuge gegen jemand auftreten wegen irgendeiner Missetat oder Sünde, was für eine Sünde es auch sei, die man tun kann, sondern durch die Aussage zweier oder drei Zeugen soll die Sache bestätigt werden. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)
16 Wenn ein falscher Zeuge gegen jemand auftritt, um ihn einer Übertretung zu beschuldigen,
17 so sollen die beiden Männer, die den Rechtsstreit miteinander haben, vor den HERRN treten, vor den Priester und Richtern, die zur jener Zeit sein werden, (5. Mose 17.9)
18 und die Richter sollen gründlich nachforschen. Und wenn der falsche Zeuge ein falsches Zeugnis gegen seinen Bruder gegeben hat,
19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte, seinem Bruder zu tun, damit du das Böse aus deiner Mitte wegtust,
20 Und die Übrigen sollen es hören und sich fürchten und nicht mehr solche bösen Dinge tun in deiner Mitte.
21 Dein Auge soll sie nicht schonen: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)