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4. Mose - Kapitel 35

1 Und der HERR redete mit Mose in den Ebenen Moabs am Jordan gegenüber Jericho und sprach:
2 "Gebiete den Israeliten, dass sie von ihren Erbteilen den Leviten Städte zur Wohnung geben. Auch Weideland um die Städte her sollt ihr den Leviten geben, (4. Mose 18.20) (Josua 21.2)
3 dass sie in den Städten wohnen und auf den Weiden ihr Vieh und ihren Besitz und ihre Tiere haben.
4 Das Weideland vor den Städten, die ihr den Leviten gebt, soll sich tausend Ellen weit um die Stadtmauer herum erstrecken.
5 So sollt ihr nun außerhalb der Stadt nach Osten hin zweitausend Ellen abmessen und an der Südseite zweitausend Ellen und an der Westseite zweitausend Ellen und an der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt in der Mitte sei. Das sollen für sie die Weideflächen bei den Städten sein.
6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, dass dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat. Dazu sollt ihr noch 42 Städte geben, (2. Mose 21.13) (5. Mose 4.41) (5. Mose 19.2) (5. Mose 19.9) (Josua 20.1)
7 dass alle Städte, die ihr den Leviten gebt, 48 Städte sind mit ihren Weideflächen.
8 Und wenn ihr die Städte von dem Besitz der Israeliten abgebt, sollt ihr von denen, die viel besitzen, mehr geben, und von denen, die wenig besitzen, sollt ihr weniger geben; ein jeder soll nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, von seinen Städten den Leviten geben.' " (4. Mose 26.54)
9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
10 "Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
11 sollt ihr Städte auswählen, dass sie für euch Freistädte sind, wohin fliehe, wer einen Totschlag aus Versehen tut.
12 Und es sollen unter euch Städte eine Zuflucht sein vor dem Bluträcher, dass der nicht sterben muss, der einen Totschlag begangen hat, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
13 Und die Städte, die ihr abgebt, sollen sechs Freistädte für euch sein.
14 Drei Städte sollt ihr geben diesseits des Jordans und drei Städte sollt ihr im Land Kanaan geben; Freistädte sollen es sein.
15 Das sind die sechs Freistädte für die Israeliten und für den Fremden und die Gäste unter euch, dass dahin fliehe, wer einen Totschlag aus Versehen begangen hat.
16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, dass er stirbt, der ist ein Totschläger. Der Totschläger soll des Todes sterben.
17 Schlägt er ihn mit einem Stein in der Hand, mit dem jemand getötet werden kann, sodass er stirbt, so ist er ein Totschläger. Der Totschläger soll des Todes sterben.
18 Schlägt er ihn aber mit einem hölzernen Gegenstand, mit dem totgeschlagen werde kann, sodass er stirbt, so ist er ein Totschläger. Der Totschläger soll des Todes sterben.
19 Der Bluträcher soll den Totschläger zum Tode bringen; wo er ihn begegnet, soll er ihn töten.
20 Stößt er ihn aus Hass oder wirft etwas auf ihn mit Absicht, sodass er stirbt,
21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, sodass er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll den Totschläger zum Tode bringen, wo er ihn begegnet.
22 Wenn er ihn aber aus Versehen stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgendetwas auf ihn ohne Absicht
23 oder wirft irgendeinen Stein auf ihn, durch den man sterben kann, und er hat es nicht gesehen, sodass jener stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch nichts Böses antun wollen,
24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsordnungen.
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten aus der Hand des Bluträchers und soll ihn zu der Freistadt zurückbringen lassen, wohin er geflohen war; und er soll dort bleiben, bis der Hohepriester stirbt, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. (3. Mose 21.10)
26 Geht aber der Totschläger über die Grenze seiner Freistadt, wohin er geflohen ist,
27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Blutes nicht schuldig sein.
28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohepriesters, und nach dem Tod des Hoheproesters soll der Totschläger wieder in das Land seines Erbbesitzes zurückkehren.
29 Das soll euch Gesetz und Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.
30 Wer einen Menschen erschlägt, den soll man töten auf die Aussagen von Zeugen hin. Ein einzelner Zeuge aber soll nicht aussagen, um einen Menschen zum Tode zu bringen. (5. Mose 17.6) (5. Mose 19.15)
31 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für das Leben eines Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig; er soll des Todes sterben.
32 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, dass er zurückkehren darf, um im Land zu wohnen, bis der Priester sterbe.
33 Und schändet das Land nicht, in dem ihr wohnt; denn das Blut entweiht das Land, und das Land kann nicht vom Blut entsühnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (1. Mose 9.6)
34 Verunreinigt das Land nicht, in dem ihr wohnt, in dem ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der in der Mitte der Israeliten wohnt.' " (2. Mose 29.45)