3. Mose - Kapitel 25
1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berg Sinai und sprach:2 "Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und die Früchte einsammeln, (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1)
4 aber im siebten Jahr soll das Land dem HERRN einen Sabbat der Ruhe halten, an dem du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, die ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen; ein Sabbatjahr für das Land soll es sein.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Sklave, deine Sklavin, dein Tagelöhner und dein Beisasse, die sich bei dir aufhalten,
7 dein Vieh und die Tiere in deinem Land; all sein Ertrag sollen zur Speise dienen.
8 Und du sollst zählen sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, dass die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre macht.
9 Da sollst du die Posaune blasen lassen durch all euer Land am zehnten Tag des siebten Monats, eben am Tag der Versöhnung. (3. Mose 23.27)
10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt eine Freilassung ausrufen im Land für alle, die darin wohnen; denn es ist euer Erlassjahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seinem Eigentum und zu seiner Sippe kommen. (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19)
11 Als Erlassjahr soll das fünfzigste Jahr bei euch gelten. Ihr sollt nicht säen und nicht ernten, was von selber wächst, und auch, was ohne Arbeit im Weinberg wächst, nicht lesen;
12 denn das Erlassjahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber vom Feld essen, was es trägt.
13 Das ist das Erlassjahr, da jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6)
15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Erlassjahr an sollst du es von ihm kaufen, und nach der Zahl der Jahre seit dem Erlassjahr soll er es dir verkaufen.
16 Sind es noch viele Jahre, so sollst du den Kaufpreis steigern, und sind es noch wenige Jahre, sollst du den Kaufpreis verringern; denn er verkauft dir die Zahl der Ernten.
17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, dass ihr danach tut, damit ihr im Land sicher wohnen könnt. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5)
19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr zu essen genug habt und sicher darin wohnt.
20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir essen im siebten Jahr? Denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein.
21 Da will ich meine Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, dass er Getreide bringen soll für drei Jahre, (5. Mose 28.8)
22 dass ihr sät im achten Jahr und von dem alten Getreide esst bis an das neunte Jahr, dass ihr vom alten esst, bis wieder neues Getreide kommt.
23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremde und Gäste bei mir. (Psalm 39.13)
24 Und im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr für das Land die Einlösung gewähren.
25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir etwas von seinem Besitz, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und einlösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel aufbringen, um es einzulösen,
27 so soll er die Jahre abrechnen, seitdem er es verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und so wieder zu seinem Besitz kommen.
28 Kann er aber nicht so viel aufbringen, um es ihm zurückzuzahlen, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Erlassjahr. Dann soll es frei werden und er wieder zu seinem Besitz kommen.
29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, um es wieder einzulösen; das soll die Zeit sein, in der er es einlösen kann.
30 Wenn er es aber nicht einlöst, bevor das ganze Jahr um ist, so sollen der Käufer und seine Nachkommen das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer behalten, und es soll nicht frei werden im Erlassjahr.
31 Ist es aber ein Haus auf dem Dorf, um das keine Mauer ist, so soll man es dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll eingelöst werden können und im Erlassjahr frei werden.
32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, können von den Leviten jederzeit eingelöst werden. (4. Mose 35.1)
33 Wenn jemand etwas von den Leviten einlöst, so sollen das verkaufte Haus und die Stadt, die ihnen gehört, im Erlassjahr frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz unter den Israeliten.
34 Aber das Weideland vor ihren Städten soll nicht verkauft werden; denn das ist ihr Eigentum für immer.
35 Wenn dein Bruder verarmt und sich neben dir nicht mehr halten kann, so sollst du ihm helfen wie einem Fremden oder Beisassen, dass er neben dir leben kann.
36 Du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann. (5. Mose 23.20)
37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher geben.
38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Land Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht als Sklaven dienen lassen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Erlassjahr bei dir dienen.
41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Besitz seiner Väter kommen.
42 Denn sie sind meine Sklaven, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe; darum soll man sie nicht als Sklaven verkaufen.
43 Und du sollst nicht mit Gewalt über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9)
44 Willst du aber Sklaven und Sklavinnen haben, so sollst du sie von den Nationen kaufen, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremde unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen. Die mögt ihr zu eigen haben
46 und dürft sie euren Kinder nach euch zum Eigentum vererben; die dürft ihr für immer Sklaven sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Israeliten, soll keiner mit Gewalt über den andern herrschen.
47 Wenn irgendein Fremder oder Gast etwas bei dir erwirbt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden oder Gast bei dir oder jemandem aus der Familie des Fremden verkauft,
48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht haben, wieder frei zu werden, und es jemand von seinen Brüdern einlösen
49 oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels oder sonst ein Blutsverwandter seiner Sippe soll ihn einlösen; oder wenn er selbst so viel aufbringen kann, so soll er sich selbst einlösen.
50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, in dem er sich verkauft hatte, bis zum Erlassjahr; und das Geld, um das er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.
51 Sind noch viele Jahre bis an das Erlassjahr, so soll er nach denselben von dem Geld zu seiner Einlösung zurückgeben, für das er gekauft wurde.
52 Sind aber wenige Jahre übrig bis zum Erlassjahr, so soll er sie berechnen und nach diesen Jahren zu seiner Einlösung erstatten.
53 Wie ein Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und er soll nicht mit Gewalt über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43)
54 Wird er aber auf diese Weise nicht eingelöst, so soll er im Erlassjahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 Denn die Israeliten gehören mir als Sklaven, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.