zurückEinzelansichtvor

5. Mose - Kapitel 30

Verheißung der Wiederherstellung Israels

1 Es wird aber geschehen, wenn das alles über dich kommt, der Segen und der Fluch, die ich dir vorgelegt habe, und du es zu Herzen nimmst unter all den Völkern, dahin dich der HERR, dein Gott, verstoßen hat, (5. Mose 28.1) 2 und wenn du umkehrst zu dem HERRN, deinem Gott, und seiner Stimme gehorchst, du und deine Kinder, von ganzem Herzen und von ganzer Seele, in allem, was ich dir heute gebiete; (3. Mose 26.40) 3 so wird der HERR, dein Gott, dein Gefängnis wenden und sich deiner erbarmen und wird dich wieder sammeln aus allen Völkern, dahin dich der HERR, dein Gott, zerstreut hat. (Jeremia 29.14) (Jeremia 32.37) (Amos 9.14) 4 Und wenn du auch bis an das Ende des Himmels verstoßen wärest, so wird dich doch der HERR, dein Gott, von dannen sammeln und dich von dannen holen. 5 Und der HERR, dein Gott, wird dich in das Land zurückbringen, das deine Väter besessen haben, und du wirst es einnehmen, und er wird dir wohltun und dich mehren, mehr als deine Väter. 6 Und der HERR, dein Gott, wird dein Herz und das Herz deines Samens beschneiden, daß du den HERRN, deinen Gott, liebest von ganzem Herzen und von ganzer Seele, auf daß du leben mögest. (5. Mose 10.16) (Jeremia 4.4) (Hesekiel 11.19) (Römer 2.29) (Kolosser 2.11) 7 Aber alle diese Flüche wird der HERR, dein Gott, auf deine Feinde legen und auf die, welche dich hassen und verfolgen. 8 Du aber wirst umkehren und der Stimme des HERRN gehorchen, daß du befolgest alle seine Gebote, die ich dir heute gebiete. 9 Und der HERR, dein Gott, wird dir Überfluß geben in allen Werken deiner Hände, an der Frucht deines Leibes, an der Frucht deines Viehes, an der Frucht deines Landes zu deinem Besten; denn der HERR wird sich über dich wiederum freuen, zu deinem Besten, wie er sich über deine Väter gefreut hat, 10 wenn du der Stimme des HERRN, deines Gottes, gehorchest und seine Gebote und seine Satzungen befolgest, die in diesem Gesetzbuch geschrieben stehen, wenn du zu dem HERRN, deinem Gott, zurückkehrst von ganzem Herzen und von ganzer Seele. 11 Denn dieses Gebot, das ich dir heute gebiete, ist dir nicht zu wunderbar und nicht zu fern. 12 Es ist nicht im Himmel, daß du sagen müßtest: Wer will für uns zum Himmel fahren und es uns holen und verkündigen, daß wir es tun? (Römer 10.6) (Römer 10.8) 13 Es ist auch nicht jenseits des Meeres, daß du sagen müßtest: Wer will uns über das Meer fahren und es uns holen und verkündigen, daß wir es tun? 14 Sondern das Wort ist sehr nahe bei dir, in deinem Munde und in deinem Herzen, daß du es tun kannst.

Die Wahl zwischen Leben und Tod, Segen und Fluch

15 Siehe, ich habe dir heute vorgelegt das Leben und das Gute, den Tod und das Böse. (5. Mose 2.15) (5. Mose 11.26) (5. Mose 28.2) 16 Was ich dir heute gebiete, ist, daß du den HERRN, deinen Gott, liebest und in seinen Wegen wandelst und seine Gebote, seine Satzungen und seine Rechte haltest, auf daß du leben mögest und gemehrt werdest; und der HERR, dein Gott, wird dich segnen im Lande, darein du ziehst, um es einzunehmen. 17 Wenn sich aber dein Herz abwendet und du nicht gehorchst, sondern dich bestimmen lässest, andere Götter anzubeten und ihnen zu dienen, 18 so verkündige ich euch heute, daß ihr gewiß umkommen und nicht lange leben werdet in dem Lande, in das du über den Jordan ziehst, um es einzunehmen. (5. Mose 4.26) 19 Ich nehme heute Himmel und Erde wider euch zu Zeugen: Ich habe euch Leben und Tod, Segen und Fluch vorgelegt; so erwähle nun das Leben, auf daß du lebest, du und dein Same, (5. Mose 4.26) 20 indem du den HERRN, deinen Gott, liebst, seiner Stimme gehorchst und ihm anhangst; denn das ist dein Leben und bedeutet Verlängerung deiner Tage, die du zubringen darfst im Lande, das der HERR deinen Vätern, Abraham, Isaak und Jakob, zu geben geschworen hat.

zurückEinzelansichtvor

2. Mose - Kapitel 21

Verordnungen zum Schutz der Sklaven

1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Wenn er allein gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen. 5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen, 6 so soll sein Herr ihn vor die Richter bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen. (2. Mose 21.2) 8 Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter. 10 Wenn er sich eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern. 11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

Verordnungen zum Schutz von Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden; (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden. 16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig: 19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen. 20 Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden: 21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. 22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. 23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26 Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. 27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn. 28 Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. 29 Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden. (1. Mose 9.5) 30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. 31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden. 32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.

Verordnungen über Ersatzleistungen nach Schädigung anderer

33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein, 34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören. 35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen, und auch den toten sollen sie teilen. 36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.