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4. Mose - Kapitel 34

Über die Grenzen und die Austeilung des Landes

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Gebiete den Kindern Israel und sprich zu ihnen: 2 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, so ist dies das Land, das euch als Erbteil zufällt: das Land Kanaan samt seinem Gebiet. (2. Mose 23.31) 3 Der südliche Rand soll sich erstrecken von der Wüste Zin, Edom entlang, so daß eure südliche Grenze am Ende des Salzmeers beginnt, das gegen Morgen liegt. (Josua 15.1) 4 Dann soll die Grenze sich wenden von Mittag, hinauf gen Akrabbim, und gehen bis gen Zin und endigen südlich von Kadesch-Barnea; von dort gehe sie nach Hazar-Addar und hinüber nach Azmon; 5 von Azmon wende sie sich nach dem Bach Ägyptens, und ihr Ende sei an dem Meer. 6 Als westliche Grenze diene euch das große Meer. Das sei eure Grenze gegen Abend. 7 Die nördliche Grenze soll euch diese sein: Vom großen Meer sollt ihr die Grenze ziehen bis zum Berge Hor, 8 und vom Berge Hor sollt ihr die Grenze ziehen, bis man gen Hamat kommt, und der Ausgang der Grenze sei bei Zedad; 9 dann erstrecke sich die Grenze bis Siphron, und ihr Ausgang sei bei Hazar-Enan. Das sei eure Grenze gegen Mitternacht. 10 Als östliche Grenze aber sollt ihr euch festsetzen eine Linie von Hazar-Enan bis Sepham. 11 Und die Grenze gehe herab von Sepham gen Ribla, morgenwärts gegen Ain. Darnach gehe sie herab und ziehe sich auf die Seite des Sees Genezareth, gegen Morgen, (Lukas 5.1) 12 und komme herab an den Jordan, und ihr Ausgang sei bei dem Salzmeer. Das sei euer Land nach seinen Grenzen ringsum. 13 Und Mose gebot den Kindern Israel und sprach: Das ist das Land, das ihr durch das Los als Erbe erhalten sollt, das der HERR den neun Stämmen und dem halben Stamm zu geben befohlen hat. 14 Denn der Stamm der Kinder Ruben, nach ihren Vaterhäusern, und der Stamm der Kinder Gad nach ihren Vaterhäusern haben ihren Teil empfangen, auch der halbe Stamm Manasse hat seinen Teil bekommen. (4. Mose 32.33) 15 Also haben die beiden Stämme und der halbe Stamm ihr Erbteil empfangen diesseits des Jordan, Jericho gegenüber, gegen Morgen. 16 Und der HERR redete mit Mose und sprach: 17 Das sind die Namen der Männer, die das Land unter euch zum Erbe austeilen sollen: Eleasar, der Priester, und Josua, der Sohn Nuns. (5. Mose 1.38) (Josua 14.1) (Josua 21.1) 18 Dazu sollt ihr von jedem Stamme einen Fürsten nehmen, um das Land zum Erbe auszuteilen. 19 Und das sind die Namen der Männer: Kaleb, der Sohn Jephunnes, vom Stamme Juda; (4. Mose 13.6) (4. Mose 13.30) 20 Semuel, der Sohn Ammihuds, vom Stamme Simeon; 21 Elidad, der Sohn Kislons, vom Stamme Benjamin; 22 Buki, der Sohn Joglis, der Fürst des Stammes der Kinder Dan. 23 Hanniel, der Sohn Ephods, von den Kindern Joseph, Fürst des Stammes der Kinder Manasse; 24 und Kemuel, der Sohn Siphtans, Fürst des Stammes der Kinder Ephraim; 25 Elizaphan, der Sohn Parnachs, Fürst des Stammes der Kinder Sebulon; 26 Paltiel, der Sohn Assans, Fürst des Stammes der Kinder Issaschar; 27 Ahihud, der Sohn Selomis, Fürst des Stammes der Kinder Asser; 28 Pedahel, der Sohn Ammihuds, Fürst des Stammes der Kinder Naphtali. 29 Das sind diejenigen, welchen der HERR geboten hat, den Kindern Israel das Erbe im Lande Kanaan auszuteilen.

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3. Mose - Kapitel 27

1 Jahwe sagte zu Mose: 2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand Jahwe einen Menschen geweiht hat und sein Gelobtes einlösen will, (4. Mose 30.1) 3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Silberstücke, wie es dem Gewicht des Heiligtums entspricht. 4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Silberstücke. 5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Silberstücke, für die weibliche zehn. 6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Silberstücke, für ein Mädchen drei. 7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Silberstücke, für eine Frau zehn. 8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat. 9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein. 10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein. 11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen. 12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen. 14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: Fünfzig Silberstücke für 165 Kilogramm Gerste. 17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten. 18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben und die Summe ermäßigen. 19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden. 21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. 22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, 23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden. 24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück an den zurück, von dem es der Betreffende gekauft hat. (3. Mose 25.10) 25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen, ein Silberstück zu zwölf Gramm. 26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden. (2. Mose 13.2) 27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden. 28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchst heilig und gehört Jahwe. (4. Mose 18.14) (4. Mose 21.2) 29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten. (1. Samuel 15.3) (1. Samuel 15.9) 30 Der Zehnte von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm. (4. Mose 18.21) 31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen. 32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein. 33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden." 34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten auf dem Berg Sinai gegeben hat. (3. Mose 26.46)