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4. Mose - Kapitel 30

Das Gesetz über Gelübde

1 Und Mose redete mit den Obersten der Stämme der Kinder Israel und sprach: Das ist's, was der HERR geboten hat: 2 Wenn ein Mann dem HERRN ein Gelübde tut oder einen Eid schwört, womit er eine Verpflichtung auf seine Seele bindet, so soll er sein Wort nicht brechen; sondern gemäß allem, das aus seinem Munde gegangen ist, soll er tun. 3 Wenn ein Weib dem HERRN ein Gelübde tut und sich verpflichtet, solange sie noch eine Jungfrau in ihres Vaters Hause ist, (3. Mose 27.2) (5. Mose 23.22) (Richter 11.35) (Prediger 5.3-4) 4 und ihr Gelübde und ihre Verpflichtung, die sie auf ihre Seele nahm, vor ihren Vater kommt, und er schweigt dazu, so gilt all ihr Gelübde und alle ihre Verpflichtung, die sie auf ihre Seele gebunden hat. 5 Wenn aber ihr Vater an dem Tage, da er es hört, ihr wehrt, so gilt kein Gelübde und keine Verpflichtung, die sie auf ihre Seele gebunden hat. Und der HERR wird es ihr vergeben, weil ihr Vater ihr gewehrt hat. 6 Hat sie aber einen Mann und hat ein Gelübde auf sich oder ein unbedachtes Versprechen, das sie auf ihre Seele gebunden hat, 7 und ihr Mann hört es und schweigt still an dem Tage, da er davon hört, so gilt ihr Gelübde und ihre Verpflichtung, welche sie auf ihre Seele gebunden hat. 8 Wenn aber ihr Mann ihr wehrt an dem Tage, da er es hört, so macht er damit ihr Gelübde kraftlos, das sie auf sich hat, und das unbedachte Versprechen, das sie auf ihre Seele gebunden hat; und der HERR wird es ihr vergeben. 9 Das Gelübde einer Witwe oder einer Verstoßenen, alles, was sie sich auf die Seele gebunden hat, soll für sie gelten. 10 Hat aber eine Frau im Hause ihres Mannes ein Gelübde getan oder sich mit einem Eid etwas auf die Seele gebunden, 11 und ihr Mann hat es gehört und dazu geschwiegen und ihr nicht gewehrt, so gelten alle ihre Gelübde und alles, was sie auf ihre Seele gebunden hat. 12 Entkräftet es aber ihr Mann an dem Tage, da er es hört, so gilt nichts von dem, was über ihre Lippen gegangen ist, das Gelübde oder die Verpflichtung ihrer Seele; denn ihr Mann hat es entkräftet, und der HERR wird es ihr vergeben. 13 Alle Gelübde und jeden Verpflichtungseid zur Demütigung der Seele kann ihr Mann bestätigen oder entkräften. 14 Wenn er aber von einem Tage bis zum andern schweigt, so bekräftigt er ihr ganzes Gelübde und die Verpflichtung, die sie auf sich hat, weil er an dem Tage, da er es gehört, geschwiegen hat. 15 Wollte er's aber erst später entkräften, nachdem er es gehört hat, so müßte er ihre Schuld tragen. 16 Das sind die Rechte, die der HERR Mose geboten hat, eines Mannes gegenüber seinem Weibe und eines Vaters gegenüber seiner Tochter, solange sie noch eine Jungfrau in ihres Vaters Hause ist.

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Psalm - Kapitel 140

1 Dem Chorleiter. Ein Psalmlied von David. 2 Rette mich, Jahwe, vor bösen Menschen, / behüte mich vor gewalttätigen Männern, 3 die ständig Bosheiten ausbrüten, / die täglich Streit anfangen. 4 Sie haben scharfe Zungen wie Schlangen. / Ihre Worte sind wie Natterngift. // (Römer 3.13) 5 Bewahre mich, Jahwe, vor den Händen der Bösen! / Behüte mich vor gewalttätigen Männern, / die mich zu Fall bringen wollen. 6 Die Hochmütigen haben mir Fallen gestellt, / mir Schlingen und Netze gelegt, / mir den Wegrand verfänglich gemacht. // 7 Ich sage zu Jahwe: "Du bist mein Gott! / Hör mein Flehen, Jahwe, ich schreie zu dir! (Psalm 22.11) 8 Jahwe, mein Herr, du Macht meines Heils! / Am Tag der Waffen hast du meinen Kopf beschützt. 9 Gib dem Gottlosen nicht, was er will, Jahwe! / Lass ihre Machenschaften nicht gelingen! / Sie würden sonst noch überheblicher." // 10 Erheben sie die Häupter rings um mich, / dann falle die Bosheit ihrer Lippen auf sie selbst zurück. (Psalm 7.17) 11 Es regne glühende Kohlen auf sie! / Ins Feuer stürze er sie, / in tiefe Schluchten, dass sie sich nicht mehr erheben! 12 Kein Platz für böse Zungen sei im Land! / Unglück hetze die Gewalttäter bis zum Sturz! 13 Ich weiß, dass Jahwe sich um die Sache des Gebeugten / und das Recht der Armen kümmern wird. 14 Gewiss, die Gerechten preisen deinen Namen, / und die Aufrichtigen wohnen vor dir.