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3. Mose - Kapitel 25

Das Sabbatjahr

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln. (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst. 5 Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist. 6 Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir; 7 deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

Das Jubeljahr (Halljahr)

8 Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre. 9 Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen. (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen. 12 Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. 13 In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen. 14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen; (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott! 18 Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande, (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt. 20 Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein! 21 so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll; (5. Mose 28.8) 22 daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen. 23 Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen. (Psalm 39.13) 24 Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4) 26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist, 27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme. 28 Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen. 31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen. 32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. (4. Mose 35.1) 33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel; 34 und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum. 35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann. 36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben. 38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei. 39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten; (2. Mose 21.2) 40 als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen. 41 Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen. 42 Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! 43 Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind. 45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben, 46 und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen! 47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft, 48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen; 49 oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen. 50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein. 51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten; 52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen. 53 Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm; 55 denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.

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5. Mose - Kapitel 15

1 Am Ende jedes siebten Jahres sollst du einen Schuldenerlass gewähren. (2. Mose 23.10-11) 2 Das soll folgendermaßen geschehen: Jeder Gläubiger soll seinem Schuldner die Rückzahlung erlassen. Er soll seinen Nächsten und Bruder nicht zur Bezahlung anhalten, sobald das Erlassjahr Jahwes ausgerufen ist. 3 Einen Ausländer darfst du drängen. Aber was du deinem Bruder geliehen hast, sollst du ihm überlassen. 4 Eigentlich sollte es gar keinen Armen bei dir geben, denn Jahwe wird dich reich segnen in dem Land, das er dir zum Erbbesitz gibt. 5 Doch nur dann, wenn du wirklich auf Jahwe, deinen Gott, hörst, wenn du das Gesetz hältst, das ich dir heute gebe, und danach lebst, 6 wird Jahwe, dein Gott, dich segnen, wie er es versprochen hat. Dann wirst du vielen Völkern leihen, brauchst aber selbst nichts zu borgen, du wirst über viele Völker herrschen, sie aber nicht über dich. (5. Mose 28.12) 7 Wenn aber in dem Land, das Jahwe, dein Gott, dir gibt, in irgendeiner Ortschaft einer deiner Brüder verarmt, dann sollst du dein Herz nicht hart werden lassen und deine Hand nicht vor ihm verschließen, (1. Johannes 3.17) 8 sondern sie ihm großzügig öffnen und ihm leihen, so viel er braucht. (Lukas 6.34-35) 9 Hüte dich davor, dass dir der böse Gedanke in den Sinn kommt: "Bald kommt ja das siebte Jahr, das Erlassjahr!", und du dann deinen armen Bruder unfreundlich ansiehst und ihm nichts gibst. Wenn er Jahwe gegen dich anruft, würde es dir zur Sünde werden. 10 Gib ihm bereitwillig und sei nicht missmutig, wenn du ihm gibst. Denn dafür wird Jahwe, dein Gott, dich segnen in all deinem Tun und in allem, was du unternimmst. 11 Die Armen werden niemals ganz aus deinem Land verschwinden. Darum befehle ich dir: Unterstütze deinen armen und bedürftigen Bruder in deinem Land! (Jesaja 58.7) (Matthäus 26.11) (Jakobus 1.2) (Jakobus 2.15) 12 Wenn dein Bruder, ein Hebräer oder eine Hebräerin, sich dir verkauft, dann soll er dir sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr sollst du ihn als frei entlassen. (2. Mose 21.2) 13 Und wenn du ihn freilässt, sollst du ihn nicht mit leeren Händen ziehen lassen. 14 Von deinem Kleinvieh, deinem Korn und Wein sollst du ihm mitgeben, was er tragen kann. Du sollst ihm von dem geben, womit Jahwe, dein Gott, dich gesegnet hat. 15 Denk daran, dass auch du Sklave in Ägypten warst und dass Jahwe, dein Gott, dich befreit hat. Darum gebe ich dir heute dieses Gebot. (5. Mose 5.15) 16 Wenn dein Sklave aber sagt, dass er nicht von dir weggehen will, weil er dich und deine Familie liebt, weil es ihm gut bei dir geht, 17 dann sollst du eine Ahle durch sein Ohr in die Tür stechen. Dann wird er für immer dein Sklave sein. Auch deine Sklavin sollst du so behandeln. 18 Es soll dir nicht schwerfallen, wenn du ihn freilassen musst. Denn er hat dir sechs Jahre lang doppelt so viel wie ein Tagelöhner eingebracht. Und Jahwe, dein Gott, wird dich segnen in allem, was du tust. 19 Jede männliche Erstgeburt von deinen Rindern, Schafen und Ziegen sollst du Jahwe, deinem Gott, weihen. Mit dem Erstgeborenen deines Rindes sollst du nicht arbeiten und das Erstgeborene von Schaf oder Ziege nicht scheren. (2. Mose 13.2) 20 Vor Jahwe, deinem Gott, sollst du sie verzehren, du und deine Familie, und zwar jedes Jahr an dem Ort, den Jahwe auswählen wird. (5. Mose 14.23) 21 Wenn das Tier jedoch ein Gebrechen hat, dass es lahm oder blind ist oder sonst einen Makel aufweist, darfst du es Jahwe, deinem Gott, nicht opfern. (3. Mose 22.20) 22 Du kannst es wie eine Gazelle oder einen Hirsch an deinem Ort verzehren, ob du rein oder unrein bist. (5. Mose 12.15) (5. Mose 12.22) 23 Nur sein Blut darfst du nicht essen. Du musst es wie Wasser auf die Erde fließen lassen. (3. Mose 3.17) (5. Mose 12.16) (5. Mose 12.23-24)