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3. Mose - Kapitel 25

Das Sabbatjahr

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln. (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst. 5 Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist. 6 Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir; 7 deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

Das Jubeljahr (Halljahr)

8 Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre. 9 Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen. (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen. 12 Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. 13 In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen. 14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen; (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott! 18 Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande, (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt. 20 Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein! 21 so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll; (5. Mose 28.8) 22 daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen. 23 Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen. (Psalm 39.13) 24 Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4) 26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist, 27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme. 28 Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen. 31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen. 32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. (4. Mose 35.1) 33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel; 34 und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum. 35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann. 36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben. 38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei. 39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten; (2. Mose 21.2) 40 als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen. 41 Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen. 42 Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! 43 Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind. 45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben, 46 und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen! 47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft, 48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen; 49 oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen. 50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein. 51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten; 52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen. 53 Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm; 55 denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.

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2. Mose - Kapitel 28

1 "Du sollst nun deinen Bruder Aaron und seine Söhne aus der Mitte der Israeliten zu dir kommen lassen, denn sie sollen mir als Priester dienen: Aaron und seine Söhne Nadab, Abihu, Eleasar und Itamar. (2. Mose 6.23) (1. Chronik 23.13) 2 Lass für deinen Bruder Aaron besondere Gewänder anfertigen, die Würde und Schönheit ausdrücken. 3 Rede mit allen, die etwas davon verstehen und von mir mit Weisheit erfüllt wurden. Sie sollen die Gewänder für Aaron anfertigen, die zeigen, dass er mir als geweihter Priester dient. (2. Mose 31.3) 4 Folgende Kleidungsstücke sollen sie für deinen Bruder Aaron und seine Nachfolger anfertigen: eine Brusttasche, ein Efod, ein Obergewand, ein Hemd mit eingewebten Mustern, einen Kopfbund und einen Gürtel. 5 Als Material sollen sie Gold, blaue, rote und karmesinrote Wolle und Leinen nehmen. 6 Das Efod sollen sie aus gezwirntem Leinen machen und künstlerisch mit Goldfäden, blauer, roter und karmesinroter Wolle besticken. 7 Es soll auf beiden Seiten ein Paar mit ihm verbundene Schulterstücke haben. 8 Der Gürtel, mit dem es befestigt wird, soll aus demselben Material bestehen und mit ihm verbunden sein. 9 Dann sollst du auf zwei Onyxsteinen die Namen der Söhne Israels eingravieren lassen, 10 auf jeden Stein sechs Namen nach der Reihenfolge ihrer Geburt. 11 Die Namen sollen wie bei der Siegelgravur in die mit Gold eingefassten Steine eingearbeitet werden. 12 Die beiden Steine müssen an den Schulterstücken des Efods befestigt werden, die Steine, die Jahwe an die Israeliten erinnern. Aaron soll ihre Namen auf den Schulterstücken tragen und sie so vor Jahwe in Erinnerung bringen. 13 Lass goldene Einfassungen machen 14 und zwei Kettchen aus reinem Gold anfertigen, die wie Schnüre gedreht und an den Einfassungen befestigt sind." 15 "Lass die Brusttasche für den Schiedsspruch anfertigen. Sie soll wie das Efod aus gezwirntem Leinen gemacht und künstlerisch mit Goldfäden und blauer, roter und karmesinroter Wolle bestickt sein. 16 Sie muss quadratisch, 25 mal 25 Zentimeter groß und doppelt gelegt sein. 17 Lass sie mit eingefassten Edelsteinen in vier Reihen besetzen. In der ersten Reihe ein Karneol, ein Topas und ein Smaragd, 18 in der zweiten Reihe ein Rubin, ein Saphir und ein Jaspis, 19 in der dritten Reihe ein Hyazinth, ein Achat und ein Amethyst, 20 und in der vierten Reihe ein Türkis, ein Onyx und ein Nephrit. Alle sollen mit Gold eingefasst sein. 21 In die Steine sollen die Namen der zwölf Söhne Israels eingraviert sein, in jedem Stein ein Name für einen Stamm. 22 Lass zwei gedrehte Kettenschnüre aus reinem Gold für das Brustschild herstellen. 23 An den beiden oberen Ecken des Brustschilds lass zwei goldene Ringe anbringen 24 und die beiden goldenen Schnüre dort befestigen. 25 Die Enden dieser beiden Schnüre sollen an der Vorderseite der Schulterstücke befestigt werden. 26 Lass auch zwei goldene Ringe an den beiden unteren Enden der Brusttasche anbringen, und zwar auf der Rückseite, 27 und noch einmal zwei Goldringe für die beiden Schulterstücke des Efods. Sie sollen dicht an seiner Naht, aber oberhalb des Gürtels vom Efod befestigt werden. 28 Man soll das Brustschild mit einer blauen Schnur von seinen Ringen aus mit den Ringen des Efods verknüpfen, sodass es über dem Gurt des Efods sitzt und sich nicht verschieben kann. 29 So soll Aaron auf der Brusttasche für den Schiedsspruch die Namen der Söhne Israels zur ständigen Erinnerung vor Jahwe auf seinem Herzen tragen, wenn er ins Heiligtum hineingeht. 30 In die Brusttasche für den Schiedsspruch lege die Urim und Tummim, damit sie auf dem Herzen Aarons sind, wenn er hineingeht, um vor Jahwe zu stehen. So soll Aaron den Schiedsspruch für die Israeliten immer vor Jahwe auf dem Herzen tragen." (3. Mose 8.8) (4. Mose 27.21) (5. Mose 33.8) 31 "Das Obergewand, das unter dem Efod getragen wird, soll ganz aus purpurblauem Stoff bestehen. 32 Die Öffnung für den Kopf in der Mitte soll wie bei der Halseinfassung eines Panzerhemdes mit einer gewebten Borte eingefasst sein, damit sie nicht einreißt. 33 Am unteren Saum sollst du Granatäpfel aus blauer, roter und karmesinroter Wolle befestigen und dazwischen goldene Glöckchen anbringen, 34 sodass um den ganzen Saum herum immer ein Glöckchen auf einen Granatapfel folgt. 35 Aaron soll das Gewand beim Dienst im Heiligtum tragen. Man soll die Glöckchen hören, wenn er zu Jahwe hineingeht und wieder herauskommt, damit er nicht stirbt." (2. Mose 30.21) (3. Mose 16.2) (3. Mose 16.13) 36 "Dann lass ein Stirnblatt aus reinem Gold herstellen und darauf eingravieren: 'Heilig für Jahwe'. 37 Das soll mit einer blauen Schnur vorn am Kopfbund befestigt werden, 38 damit es an Aarons Stirn sei. Denn er trägt die Verantwortung für die Verfehlungen im Zusammenhang mit den heiligen Gaben, die die Israeliten zum Opfer bringen. Es soll immer an seiner Stirn sein, damit die Gaben Jahwe gefallen. 39 Lass das leinene Hemd mit eingewebten Mustern anfertigen und den Kopfbund ebenfalls aus Leinen, schließlich den bunt gewirkten Gürtel." 40 "Auch den Söhnen Aarons sollst du Hemden, Gürtel und Kopfbunde machen, die Würde und Schönheit ausdrücken. 41 Dann sollst du Aaron und seinen Söhnen die Priesterkleidung anlegen. Salbe sie, setze sie ins Amt ein und weihe sie, damit sie mir als Priester dienen. (2. Mose 29.9) (2. Mose 29.24) (3. Mose 8.12) 42 Lass auch leinene Kniehosen für sie anfertigen, damit ihre Scham bedeckt ist. 43 Aaron und seine Söhne sollen sie tragen, wenn sie in das Zelt der Gottesbegegnung gehen oder am Brandopferaltar Dienst tun, damit sie nicht schuldig werden und sterben. Diese Vorschrift gilt ihm und allen seinen Nachkommen für immer."