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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.

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Nehemia - Kapitel 11

1 Die Führer des Volkes wohnten schon in Jerusalem. Aus der übrigen Bevölkerung wurde jede zehnte Familie durch das Los dazu bestimmt, ebenfalls in Jerusalem, der heiligen Stadt, zu wohnen. Die anderen Familien konnten in ihren Ortschaften bleiben. (Nehemia 7.5) 2 Und jede Familie, die freiwillig nach Jerusalem zog, wurde vom Volk gesegnet. 3 Die folgende Liste verzeichnet die Sippenoberhäupter der Provinz Judäa, die in Jerusalem wohnten. Die übrigen Israeliten, die Priester, die Leviten, die Tempelsklaven und die Nachkommen der Sklaven Salomos wohnten in den Städten Judäas, jeder auf seinem Erbbesitz. (1. Chronik 9.2) (Nehemia 7.57) 4 Aus dem Stamm Juda wohnten in Jerusalem: Ataja Ben-Usija; er stammte über Secharja, Amarja, Schefatja und Mahalalel von Judas Sohn Perez ab. 5 Maaseja Ben-Baruch; er stammte über Kolhose, Hasaja, Adaja, Jojarib und Secharja von Schela ab. 6 Von den Nachkommen des Perez wohnten 468 angesehene Männer in Jerusalem. 7 Aus dem Stamm Benjamin: Sallu Ben-Meschullam, der von Joëd, Pedaja, Kolaja, Maaseja, Itiël und Jeschaja abstammte, 8 und seine Brüder Gabbai und Sallai, 928. 9 Joël Ben-Sichri war ihr Vorgesetzter und Juda Ben-Senua der zweite Stadtvorsteher. 10 Von den Priestern: Jedaja Ben-Jojarib, sowie Jachin. 11 Seraja Ben-Hilkija, der von Meschullam, Zadok, Merajot und Ahitub abstammte, war Vorsteher im Haus Gottes. 12 Es waren 822 ihrer Männer, die den Dienst im Tempel verrichteten. Dann Adaja Ben-Jeroham, der von Pelalja, Amzi, Secharja, Paschhur und Malkija abstammte. 13 Seine Sippe umfasste 242 Familienoberhäupter. Dann Amaschsai Ben-Asarel, der von Achsai, Meschillemot und Immer abstammte. 14 Seine Sippe umfasste 128 Familien. Ihr Anführer war Sabdiël Ben-Haggedolim. 15 Von den Leviten: Schemaja Ben-Haschub, der von Asrikam, Haschabja und Bunni abstammte. 16 Außerdem Schabbetai und Josabad, Sippenoberhäupter, die für den Dienst im äußeren Bereich des Tempels verantwortlich waren. 17 Mattanja Ben-Micha, der von Sabdi und Asaf abstammte, leitete den Lobgesang und stimmte den Lobpreis beim Gebet an; Bakbukja, einer seiner Verwandten, war sein Stellvertreter, ebenso Abda Ben-Schammua, der von Galal und Jedutun abstammte. 18 Insgesamt wohnten 284 Levitenfamilien in der Heiligen Stadt. 19 Torwächter: Akkub, Talmon und ihre Verwandten, insgesamt 172. 20 Die übrigen Israeliten, einschließlich der Priester und Leviten, wohnten in allen Orten Judas zerstreut, jeder auf seinem Erbbesitz. 21 Die Tempelsklaven wohnten auf dem Ofel. Sie arbeiteten unter der Aufsicht von Ziha und Gischpa. 22 Vorsteher der Leviten in Jerusalem war Usi Ben-Bani, der von Haschabja, Mattanja und Micha abstammte. Er gehörte zu den Nachkommen Asafs, die beim Gottesdienst im Tempel für den Gesang zuständig waren. 23 Eine Anordnung des Königs regelte ihren Dienst für jeden Tag. 24 Petachja Ben-Meschesabel, der von Serach Ben-Juda abstammte, beriet den König in allen Angelegenheiten des Volkes. 25 Was die Gehöfte auf dem Land betrifft, wohnten einige Juden in Kirjat-Arba und Dibon mit den dazugehörigen Dörfern; und in Kabzeel mit den dazugehörigen Gehöften; (Josua 20.7) (Josua 21.11) 26 außerdem in Jeschua, Molada, Bet-Pelet, 27 Hazar-Schual, Beerscheba und seinen Dörfern, 28 Ziklag, Mechona und seinen Dörfern, (Josua 15.31) 29 En-Rimmon, Zora, Jarmut; 30 in Sanoach und Adullam und den dazugehörigen Gehöften, Lachisch und dem dazugehörigen Gebiet sowie Aseka und seinen Dörfern. Ihr Gebiet reichte von Beerscheba bis zum Hinnom-Tal. 31 Benjaminiten wohnten auch in Geba, Michmas, Aja, Bet-El und seinen Dörfern, (Josua 18.22) 32 Anatot, Nob, Ananeja, 33 Hazor, Rama, Gittajim, 34 Hadid, Zeboim, Neballat, 35 Lod, Ono und dem Tal der Handwerker. 36 Einige Gruppen von Leviten wohnten in Juda, andere ließen sich im Gebiet von Benjamin nieder.