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1. Mose - Kapitel 50

Jakobs Beerdigung im Land Kanaan

1 Da fiel Joseph auf seines Vaters Angesicht und weinte über ihm und küßte ihn. (1. Mose 46.4) 2 Darnach befahl Joseph den Ärzten, die ihm dienten, daß sie seinen Vater einbalsamierten; und die Ärzte balsamierten Israel ein. 3 Und sie verwendeten darauf volle vierzig Tage; denn so lange dauert die Einbalsamierung; aber beweint haben ihn die Ägypter siebzig Tage lang. 4 Als aber die Tage der Trauer um ihn vorüber waren, redete Joseph mit dem Hause des Pharao und sprach: Habe ich Gnade gefunden in euren Augen, so redet doch vor Pharaos Ohren und sprechet: 5 Mein Vater hat einen Eid von mir genommen und zu mir gesagt: Siehe, ich sterbe; begrabe mich in meinem Grab, das ich mir im Lande Kanaan angelegt habe! So laß mich nun hinaufziehen, daß ich meinen Vater begrabe und darnach wiederkomme. (1. Mose 47.29-30) 6 Der Pharao sprach: Zieh hinauf und begrabe deinen Vater, wie er dich hat schwören lassen! 7 Da zog Joseph hinauf, seinen Vater zu begraben; und es zogen mit ihm hinauf alle Knechte des Pharao, alle Ältesten seines Hauses und alle Ältesten des Landes Ägypten; 8 dazu das ganze Haus Josephs und seine Brüder und seines Vaters Haus; nur ihre Kinder, Schafe und Rinder ließen sie im Lande Gosen zurück. 9 Es begleiteten ihn auch Wagen und Reiter, so daß es ein großes Heer gab. 10 Als sie nun zur Tenne Atad kamen, welche jenseits des Jordan liegt, hielten sie daselbst eine große und feierliche Totenklage; denn er veranstaltete für seinen Vater eine siebentägige Trauer. 11 Als aber die Bewohner des Landes, die Kanaaniter, die Trauer bei der Tenne Atad sahen, sprachen sie: Die Ägypter halten da eine große Klage! Daher wurde der Ort, welcher jenseits des Jordan liegt, «der Ägypter Klage» genannt. 12 Seine Söhne aber machten es so, wie er ihnen befohlen hatte: (1. Mose 49.29) 13 sie führten ihn ins Land Kanaan und begruben ihn in der Höhle des Ackers Machpelah, weil Abraham den Acker zum Erbbegräbnis gekauft hatte von Ephron, dem Hetiter, gegenüber von Mamre. (1. Mose 23.16) 14 Joseph aber kehrte nach dem Begräbnis seines Vaters wieder nach Ägypten zurück, er und seine Brüder und alle, die mit ihm hinaufgezogen waren, seinen Vater zu begraben.

Josephs Bruderliebe. Gottes Plan

15 Als nun Josephs Brüder sahen, daß ihr Vater gestorben war, sprachen sie: Joseph könnte uns angreifen und uns all die Bosheit vergelten, die wir an ihm verübt haben! 16 Darum ließen sie Joseph sagen: Dein Vater befahl vor seinem Tode und sprach: 17 Also sollt ihr zu Joseph sagen: Bitte, vergib doch deinen Brüdern die Missetat und ihre Sünde, daß sie so übel an dir getan! So vergib nun den Dienern des Gottes deines Vaters ihre Missetat! Aber Joseph weinte, als sie ihm das sagen ließen. 18 Da gingen seine Brüder selbst hin und fielen vor ihm nieder und sprachen: Siehe, wir sind deine Knechte! 19 Aber Joseph sprach zu ihnen: Fürchtet euch nicht! Bin ich denn an Gottes Statt? 20 Ihr gedachtet zwar Böses wider mich; aber Gott gedachte es gut zu machen, daß er täte, wie es jetzt am Tage ist, um viel Volk am Leben zu erhalten. (1. Mose 45.5) (Jesaja 28.29) 21 So fürchtet euch nun nicht; ich will euch und eure Kinder versorgen! Und er tröstete sie und redete freundlich mit ihnen.

Josephs letzte Tage. Sein Tod

22 Und Joseph blieb in Ägypten, er und seines Vaters Haus; und Joseph lebte hundertundzehn Jahre. 23 Und Joseph sah Ephraims Kinder bis in das dritte Glied; auch die Kinder Machirs, des Sohnes Manasses, saßen noch auf seinen Knien. (1. Mose 30.3) 24 Und Joseph sprach zu seinen Brüdern: Ich sterbe; aber Gott wird euch gewiß heimsuchen und aus diesem Lande hinaufführen in das Land, das er Abraham, Isaak und Jakob geschworen hat. (Hebräer 11.22) 25 Und er nahm einen Eid von den Kindern Israels und sprach: Wenn Gott euch heimsuchen wird, so sollt ihr meine Gebeine von hier hinaufbringen! (2. Mose 13.19) (Josua 24.32) 26 Und Joseph starb, hundertundzehn Jahre alt; und man balsamierte ihn ein und legte ihn in einen Sarg in Ägyptenland.

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2. Mose - Kapitel 21

Verordnungen zum Schutz der Sklaven

1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Wenn er allein gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen. 5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen, 6 so soll sein Herr ihn vor die Richter bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen. (2. Mose 21.2) 8 Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter. 10 Wenn er sich eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern. 11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

Verordnungen zum Schutz von Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden; (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden. 16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig: 19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen. 20 Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden: 21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. 22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. 23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26 Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. 27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn. 28 Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. 29 Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden. (1. Mose 9.5) 30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. 31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden. 32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.

Verordnungen über Ersatzleistungen nach Schädigung anderer

33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein, 34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören. 35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen, und auch den toten sollen sie teilen. 36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.