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Sprüche - Kapitel 6

Warnung vor Bürgschaften, vor Faulheit und Falschheit

1 Mein Kind, wirst du Bürge für deinen Nächsten und hast deine Hand bei einem Fremden verhaftet, (Sprüche 11.15) (Sprüche 17.8) (Sprüche 20.16) 2 so bist du verknüpft durch die Rede deines Mundes und gefangen mit den Reden deines Mundes. 3 So tue doch, mein Kind, also und errette dich, denn du bist deinem Nächsten in die Hände gekommen: eile, dränge und treibe deinen Nächsten. 4 Laß deine Augen nicht schlafen, noch deine Augenlider schlummern. 5 Errette dich wie ein Reh von der Hand und wie ein Vogel aus der Hand des Voglers. 6 Gehe hin zur Ameise, du Fauler; siehe ihre Weise an und lerne! (Sprüche 10.4) (Sprüche 20.4)
7 Ob sie wohl keinen Fürsten noch Hauptmann noch Herrn hat, 8 bereitet sie doch ihr Brot im Sommer und sammelt ihre Speise in der Ernte. 9 Wie lange liegst du, Fauler? Wann willst du aufstehen von deinem Schlaf? 10 Ja, schlafe noch ein wenig, schlummere ein wenig, schlage die Hände ineinander ein wenig, daß du schlafest, (Sprüche 24.33-34) 11 so wird dich die Armut übereilen wie ein Fußgänger und der Mangel wie ein gewappneter Mann. 12 Ein heilloser Mensch, ein schädlicher Mann geht mit verstelltem Munde, (Sprüche 10.31-32)
13 winkt mit Augen, deutet mit Füßen, zeigt mit Fingern, (Sprüche 10.10) 14 trachtet allezeit Böses und Verkehrtes in seinem Herzen und richtet Hader an. 15 Darum wird ihm plötzlich sein Verderben kommen, und er wird schnell zerbrochen werden, da keine Hilfe da sein wird. 16 Diese sechs Stücke haßt der HERR, und am siebenten hat er einen Greuel:
17 hohe Augen, falsche Zunge, Hände, die unschuldig Blut vergießen, 18 Herz, das mit böser Tücke umgeht, Füße, die behend sind, Schaden zu tun, 19 falscher Zeuge, der frech Lügen redet und wer Hader zwischen Brüdern anrichtet.

Warnung vor Ehebruch

20 Mein Kind, bewahre die Gebote deines Vaters und laß nicht fahren das Gesetz deiner Mutter. (Sprüche 1.8)
21 Binde sie zusammen auf dein Herz allewege und hänge sie an deinen Hals, (Sprüche 3.3) 22 wenn du gehst, daß sie dich geleiten; wenn du dich legst, daß sie dich bewahren; wenn du aufwachst, daß sie zu dir sprechen. (Psalm 119.172) 23 Denn das Gebot ist eine Leuchte und das Gesetz ein Licht, und die Strafe der Zucht ist ein Weg des Lebens, 24 auf daß du bewahrt werdest vor dem bösen Weibe, vor der glatten Zunge der Fremden. (Sprüche 2.16) 25 Laß dich ihre Schöne nicht gelüsten in deinem Herzen und verfange dich nicht an ihren Augenlidern. 26 Denn eine Hure bringt einen ums Brot; aber eines andern Weib fängt das edle Leben. 27 Kann auch jemand ein Feuer im Busen behalten, daß seine Kleider nicht brennen?
28 Wie sollte jemand auf Kohlen gehen, daß seine Füße nicht verbrannt würden? 29 Also gehet's dem, der zu seines Nächsten Weib geht; es bleibt keiner ungestraft, der sie berührt. (Sprüche 5.10-14) 30 Es ist einem Diebe nicht so große Schmach, ob er stiehlt, seine Seele zu sättigen, weil ihn hungert; 31 und ob er ergriffen wird, gibt er's siebenfältig wieder und legt dar alles Gut in seinem Hause. 32 Aber wer mit einem Weibe die Ehe bricht, der ist ein Narr; der bringt sein Leben ins Verderben. (1. Korinther 6.18) 33 Dazu trifft ihn Plage und Schande, und seine Schande wird nicht ausgetilgt. 34 Denn der Grimm des Mannes eifert, und schont nicht zur Zeit der Rache 35 und sieht keine Person an, die da versöhne, und nimmt's nicht an, ob du viel schenken wolltest.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.