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Römer - Kapitel 16

Empfehlung der Phöbe. Grüße

1 Ich befehle euch aber unsere Schwester Phöbe, welche ist im Dienste der Gemeinde zu Kenchreä, 2 daß ihr sie aufnehmet in dem HERRN, wie sich's ziemt den Heiligen, und tut ihr Beistand in allem Geschäfte, darin sie euer bedarf; denn sie hat auch vielen Beistand getan, auch mir selbst. 3 Grüßt die Priscilla und den Aquila, meine Gehilfen in Christo Jesu, (Apostelgeschichte 18.2) (Apostelgeschichte 18.18) (Apostelgeschichte 18.26)
4 welche haben für mein Leben ihren Hals dargegeben, welchen nicht allein ich danke, sondern alle Gemeinden unter den Heiden. 5 Auch grüßet die Gemeinde in ihrem Hause. Grüßet Epänetus, meinen Lieben, welcher ist der Erstling unter denen aus Achaja in Christo. 6 Grüßet Maria, welche viel Mühe und Arbeit mit uns gehabt hat. 7 Grüßet den Andronikus und den Junias, meine Gefreundeten und meine Mitgefangenen, welche sind berühmte Apostel und vor mir gewesen in Christo. 8 Grüßet Amplias, meinen Lieben in dem HERRN. 9 Grüßet Urban, unsern Gehilfen in Christo, und Stachys, meinen Lieben. 10 Grüßet Apelles, den Bewährten in Christo. Grüßet, die da sind von des Aristobulus Gesinde. 11 Grüßet Herodian, meinen Gefreundeten. Grüßet, die da sind von des Narzissus Gesinde in dem HERRN. 12 Grüßet die Tryphäna und die Tryphosa, welche in dem HERRN gearbeitet haben. Grüßet die Persis, meine Liebe, welch in dem HERRN viel gearbeitet hat. 13 Grüßet Rufus, den Auserwählten in dem HERRN, und seine und meine Mutter. (Markus 15.21) 14 Grüßet Asynkritus, Phlegon, Hermas, Patrobas, Hermes und die Brüder bei ihnen. 15 Grüßet Philologus und die Julia, Nereus und seine Schwester und Olympas und alle Heiligen bei ihnen. 16 Grüßet euch untereinander mit dem heiligen Kuß. Es grüßen euch die Gemeinden Christi. (1. Korinther 16.20)

Warnung vor Irrlehrern

17 Ich ermahne euch aber, liebe Brüder, daß ihr achtet auf die, die da Zertrennung und Ärgernis anrichten neben der Lehre, die ihr gelernt habt, und weichet von ihnen. (Matthäus 7.15) (2. Thessalonicher 3.6) (Titus 3.10)
18 Denn solche dienen nicht dem HERRN Jesus Christus, sondern ihrem Bauche; und durch süße Worte und prächtige Reden verführen sie unschuldige Herzen. (Philipper 3.19) (Kolosser 2.4) 19 Denn euer Gehorsam ist bei jedermann kund geworden. Derhalben freue ich mich über euch; ich will aber, daß ihr weise seid zum Guten, aber einfältig zum Bösen. (Römer 1.8) (1. Korinther 14.20) 20 Aber der Gott des Friedens zertrete den Satan unter eure Füße in kurzem. Die Gnade unsers HERRN Jesu Christi sei mit euch!

Grüße der Mitarbeiter

21 Es grüßen euch Timotheus, mein Gehilfe, und Luzius und Jason und Sosipater, meine Gefreundeten. (Apostelgeschichte 16.1-3) (Apostelgeschichte 17.6) (Apostelgeschichte 19.22) (Apostelgeschichte 20.4) (Philipper 2.19-22)
22 Ich, Tertius, grüße euch, der ich diesen Brief geschrieben habe, in dem HERRN. 23 Es grüßt euch Gajus, mein und der ganzen Gemeinde Wirt. Es grüßt euch Erastus, der Stadt Rentmeister, und Quartus, der Bruder. (1. Korinther 1.14) 24 Die Gnade unsers HERRN Jesus Christus sei mit euch allen! Amen.

Lobpreis Gottes

25 Dem aber, der euch stärken kann laut meines Evangeliums und der Predigt von Jesu Christo, durch welche das Geheimnis offenbart ist, das von der Welt her verschwiegen gewesen ist, (1. Korinther 2.7) (Epheser 1.9) (Epheser 3.4)
26 nun aber offenbart, auch kundgemacht durch der Propheten Schriften nach Befehl des ewigen Gottes, den Gehorsam des Glaubens aufzurichten unter allen Heiden: (Römer 1.5) 27 demselben Gott, der allein weise ist, sei Ehre durch Jesum Christum in Ewigkeit! Amen.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.