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Psalm - Kapitel 69

In Anfechtung und Schmach

1 Ein Psalm Davids, von den Rosen, vorzusingen. (Psalm 45.1) 2 Gott, hilf mir; denn das Wasser geht mir bis an die Seele.
3 Ich versinke im tiefen Schlamm, da kein Grund ist; ich bin im tiefen Wasser, und die Flut will mich ersäufen. 4 Ich habe mich müde geschrieen, mein Hals ist heiser; das Gesicht vergeht mir, daß ich so lange muß harren auf meinen Gott. 5 Die mich ohne Ursache hassen, deren ist mehr, denn ich Haare auf dem Haupt habe. Die mir unbillig feind sind und mich verderben, sind mächtig. Ich muß bezahlen, was ich nicht geraubt habe. (Psalm 35.19) (Johannes 15.25) 6 Gott, du weißt meine Torheit, und meine Schulden sind nicht verborgen.
7 Laß nicht zu Schanden werden an mir, die dein harren, Herr, HERR Zebaoth! Laß nicht schamrot werden an mir, die dich suchen, Gott Israels! 8 Denn um deinetwillen trage ich Schmach; mein Angesicht ist voller Schande. (Psalm 44.23) 9 Ich bin fremd geworden meinen Brüdern und unbekannt meiner Mutter Kindern. (Hiob 19.13) (Psalm 38.12) 10 Denn der Eifer um dein Haus hat mich gefressen; und die Schmähungen derer, die dich schmähen, sind auf mich gefallen. (Johannes 2.17) (Römer 15.3) 11 Und ich weine und faste bitterlich; und man spottet mein dazu. 12 Ich habe einen Sack angezogen; aber sie treiben Gespött mit mir. 13 Die im Tor sitzen, schwatzen von mir, und in den Zechen singt man von mir. (Hiob 30.9) 14 Ich aber bete, HERR, zu dir zur angenehmen Zeit; Gott durch deine große Güte erhöre mich mit deiner treuen Hilfe. (Jesaja 49.8)
15 Errette mich aus dem Kot, daß ich nicht versinke; daß ich errettet werde von meinen Hassern und aus dem tiefen Wasser; 16 daß mich die Wasserflut nicht ersäufe und die Tiefe nicht verschlinge und das Loch der Grube nicht über mich zusammengehe. 17 Erhöre mich, HERR, denn dein Güte ist tröstlich; wende dich zu mir nach deiner großen Barmherzigkeit
18 und verbirg dein Angesicht nicht vor deinem Knechte, denn mir ist angst; erhöre mich eilend. 19 Mache dich zu meiner Seele und erlöse sie; erlöse mich um meiner Feinde willen. 20 Du weißt meine Schmach, Schande und Scham; meine Widersacher sind alle vor dir. 21 Die Schmach bricht mir mein Herz und kränkt mich. Ich warte, ob es jemand jammere, aber da ist niemand, und auf Tröster, aber ich finde keine. (Klagelieder 1.2) (Klagelieder 1.9) 22 Und sie geben mir Galle zu essen und Essig zu trinken in meinem großen Durst. (Matthäus 27.34) (Matthäus 27.48) 23 Ihr Tisch werde vor ihnen zum Strick, zur Vergeltung und zu einer Falle. (Römer 11.9-10)
24 Ihre Augen müssen finster werden, daß sie nicht sehen, und ihre Lenden laß immer wanken. 25 Gieße deine Ungnade auf sie, und dein grimmiger Zorn ergreife sie. 26 Ihre Wohnung müsse wüst werden, und sei niemand, der in ihren Hütten wohne. (Apostelgeschichte 1.20) 27 Denn sie verfolgen, den du geschlagen hast, und rühmen, daß du die Deinen übel schlagest. (Jesaja 53.4) 28 Laß sie in eine Sünde über die andere fallen, daß sie nicht kommen zu deiner Gerechtigkeit. (Römer 1.24) 29 Tilge sie aus dem Buch der Lebendigen, daß sie mit den Gerechten nicht angeschrieben werden. (Lukas 10.20) 30 Ich aber bin elend, und mir ist wehe. Gott, deine Hilfe schütze mich! 31 Ich will den Namen Gottes loben mit einem Lied und will ihn hoch ehren mit Dank.
32 Das wird dem HERRN besser gefallen denn ein Farre, der Hörner und Klauen hat. (Psalm 50.8) 33 Die Elenden sehen's und freuen sich; und die Gott suchen, denen wird das Herz leben. (Psalm 22.27) 34 Denn der HERR hört die Armen und verachtet seine Gefangenen nicht. 35 Es lobe ihn Himmel, Erde und Meer und alles, was sich darin regt.
36 Denn Gott wird Zion helfen und die Städte Juda's bauen, daß man daselbst wohne und sie besitze. 37 Und der Same seiner Knechte wird sie ererben, und die seinen Namen lieben, werden darin bleiben.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.