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Psalm - Kapitel 140

Wider hinterlistige Feinde

1 Ein Psalm Davids, vorzusingen. 2 Errette mich, HERR, von den bösen Menschen; behüte mich vor den freveln Leute,
3 die Böses gedenken in ihrem Herzen und täglich Krieg erregen. 4 Sie schärfen ihre Zunge wie eine Schlange; Otterngift ist unter ihren Lippen. (Sela.) (Römer 3.13) 5 Bewahre mich, HERR, vor der Hand der Gottlosen; behüte mich vor den freveln Leuten, die meinen Gang gedenken umzustoßen. 6 Die Hoffärtigen legen mir Stricke und breiten mir Seile aus zum Netz und stellen mir Fallen an den Weg. (Sela.) 7 Ich aber sage zum HERRN: Du bist mein Gott; HERR, vernimm die Stimme meines Flehens! (Psalm 22.11)
8 Herr, HERR, meine starke Hilfe, du beschirmst mein Haupt zur Zeit des Streites. 9 HERR, laß dem Gottlosen seine Begierde nicht; stärke seinen Mutwillen nicht: sie möchten sich des überheben. (Sela.) 10 Das Unglück, davon meine Feinde ratschlagen, müsse auf ihren Kopf fallen. (Psalm 7.17) 11 Er wird Strahlen über sie schütten; er wird sie mit Feuer tief in die Erde schlagen, daß sie nicht mehr aufstehen. 12 Ein böses Maul wird kein Glück haben auf Erden; ein frevler, böser Mensch wird verjagt und gestürzt werden.
13 Denn ich weiß, daß der HERR wird des Elenden Sache und der Armen Recht ausführen. 14 Auch werden die Gerechten deinem Namen danken, und die Frommen werden vor deinem Angesicht bleiben.

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3. Mose - Kapitel 12

Verordnungen für Wöchnerinnen

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Sage zu den Kindern Israel und sprich: 2 Wenn ein Weib fruchtbar wird und ein Knäblein gebiert, so soll sie sieben Tage lang unrein sein, ebenso lange wie sie unrein ist, wenn sie unwohl wird, soll sie unrein sein. (3. Mose 15.19) 3 Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden. (1. Mose 17.11-12) (Lukas 2.21) (Johannes 7.22) 4 Und sie soll daheim bleiben dreiunddreißig Tage lang im Blut ihrer Reinigung; sie soll nichts Heiliges anrühren und nicht kommen zum Heiligtum, bis die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind. 5 Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein, wie bei ihrem Unwohlsein, und soll sechsundsechzig Tage lang daheim bleiben in dem Blut ihrer Reinigung. 6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie dem Priester vor die Tür der Stiftshütte ein einjähriges Lamm zum Brandopfer und eine junge Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer bringen; (3. Mose 5.7) 7 der soll es vor dem HERRN opfern und für sie Sühne erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluß. Das ist das Gesetz für die, welche ein Knäblein oder Mägdlein gebiert. 8 Vermag aber ihre Hand den Preis eines Schafes nicht, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer und die andere zum Sündopfer, so soll der Priester für sie Sühne erwirken, daß sie rein werde. (Lukas 2.24)