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Psalm - Kapitel 107

Danklied der Erlösten

1 Danket dem HERRN; denn er ist freundlich, und seine Güte währet ewiglich. (Psalm 106.1) 2 So sollen sagen, die erlöst sind durch den HERRN, die er aus der Not erlöst hat 3 und die er aus den Ländern zusammengebracht hat vom Aufgang, vom Niedergang, von Mitternacht und vom Meer. 4 Die irregingen in der Wüste, in ungebahntem Wege, und fanden keine Stadt, da sie wohnen konnten,
5 hungrig und durstig, und ihre Seele verschmachtete; 6 die zum HERRN riefen in ihrer Not, und er errettete sie aus ihren Ängsten (Psalm 107.13) (Psalm 107.19) (Psalm 107.28) 7 und führte sie einen richtigen Weg, daß sie gingen zur Stadt, da sie wohnen konnten: 8 die sollen dem HERRN danken für seine Güte und für seine Wunder, die er an den Menschenkindern tut, (Psalm 107.15) (Psalm 107.21) (Psalm 107.31) 9 daß er sättigt die durstige Seele und füllt die hungrige Seele mit Gutem. (Lukas 1.53) 10 Die da sitzen mußten in Finsternis und Dunkel, gefangen in Zwang und Eisen, 11 darum daß sie Gottes Geboten ungehorsam gewesen waren und das Gesetz des Höchsten geschändet hatten, 12 dafür ihr Herz mit Unglück geplagt werden mußte, daß sie dalagen und ihnen niemand half; 13 die zum HERRN riefen in ihrer Not, und er half ihnen aus ihren Ängsten (Psalm 107.6) 14 und führte sie aus der Finsternis und Dunkel und zerriß ihre Bande: 15 die sollen dem HERRN danken für seine Güte und für seine Wunder, die an den Menschenkindern tut, (Psalm 107.8) 16 daß er zerbricht eherne Türen und zerschlägt eiserne Riegel. 17 Die Narren, so geplagt waren um ihrer Übertretung willen und um ihrer Sünden willen,
18 daß ihnen ekelte vor aller Speise und sie todkrank wurden; 19 die riefen zum HERRN in ihrer Not, und er half ihnen aus ihren Ängsten, (Psalm 107.6) 20 er sandte sein Wort und machte sie gesund und errettete sie, daß sie nicht starben: 21 die sollen dem HERRN danken für seine Güte und für seine Wunder, die er an den Menschenkindern tut, (Psalm 107.8) 22 und Dank opfern und erzählen seine Werke mit Freuden. (Psalm 50.14) 23 Die mit Schiffen auf dem Meer fuhren und trieben ihren Handel in großen Wassern;
24 die des HERRN Werke erfahren haben und seine Wunder im Meer, 25 wenn er sprach und einen Sturmwind erregte, der die Wellen erhob, 26 und sie gen Himmel fuhren und in den Abgrund fuhren, daß ihre Seele vor Angst verzagte, 27 daß sie taumelten und wankten wie ein Trunkener und wußten keinen Rat mehr; 28 die zum HERRN schrieen in ihrer Not, und er führte sie aus ihren Ängsten (Psalm 107.6) 29 und stillte das Ungewitter, daß die Wellen sich legten 30 und sie froh wurden, daß es still geworden war und er sie zu Lande brachte nach ihrem Wunsch: 31 die sollen dem HERRN danken für seine Güte und für seine Wunder, die er an den Menschenkindern tut, (Psalm 107.8) 32 und ihn bei der Gemeinde preisen und bei den Alten rühmen. 33 Er machte Bäche trocken und ließ Wasserquellen versiegen,
34 daß ein fruchtbar Land zur Salzwüste wurde um der Bosheit willen derer, die darin wohnten. 35 Er machte das Trockene wiederum wasserreich und im dürren Lande Wasserquellen 36 und hat die Hungrigen dahingesetzt, daß sie eine Stadt zurichten, da sie wohnen konnten, 37 und Äcker besäen und Weinberge pflanzen möchten und die jährlichen Früchte gewönnen. 38 Und er segnete sie, daß sie sich sehr mehrten, und gab ihnen viel Vieh. 39 Sie waren niedergedrückt und geschwächt von dem Bösen, das sie gezwungen und gedrungen hatte. 40 Er schüttete Verachtung auf die Fürsten und ließ sie irren in der Wüste, da kein Weg ist, 41 und schützte den Armen vor Elend und mehrte sein Geschlecht wie eine Herde. 42 Solches werden die Frommen sehen und sich freuen; und aller Bosheit wird das Maul gestopft werden. (Hiob 22.19-20) 43 Wer ist weise und behält dies? So werden sie merken, wie viel Wohltaten der HERR erzeigt.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.