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Psalm - Kapitel 101

Ein Fürstengelübde

1 Ein Psalm Davids. Von Gnade und Recht will ich singen und dir, HERR, lobsagen. 2 Ich handle vorsichtig und redlich bei denen, die mir zugehören, und wandle treulich in meinem Hause. 3 Ich nehme mir keine böse Sache vor; ich hasse den Übeltäter und lasse ihn nicht bei mir bleiben. (Sprüche 20.8) (Sprüche 20.28) 4 Ein verkehrtes Herz muß von mir weichen; den Bösen leide ich nicht. 5 Der seinen Nächsten heimlich verleumdet, den vertilge ich; ich mag den nicht, der stolze Gebärde und hohen Mut hat. 6 Meine Augen sehen nach den Treuen im Lande, daß sie bei mir wohnen; und habe gerne fromme Diener. (Sprüche 22.11) 7 Falsche Leute halte ich nicht in meinem Hause; die Lügner gedeihen bei mir nicht. 8 Jeden Morgen will ich vertilgen alle Gottlosen im Lande, daß ich alle Übeltäter ausrotte aus der Stadt des HERRN. (Sprüche 20.26)

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3. Mose - Kapitel 12

Verordnungen für Wöchnerinnen

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Sage zu den Kindern Israel und sprich: 2 Wenn ein Weib fruchtbar wird und ein Knäblein gebiert, so soll sie sieben Tage lang unrein sein, ebenso lange wie sie unrein ist, wenn sie unwohl wird, soll sie unrein sein. (3. Mose 15.19) 3 Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden. (1. Mose 17.11-12) (Lukas 2.21) (Johannes 7.22) 4 Und sie soll daheim bleiben dreiunddreißig Tage lang im Blut ihrer Reinigung; sie soll nichts Heiliges anrühren und nicht kommen zum Heiligtum, bis die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind. 5 Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein, wie bei ihrem Unwohlsein, und soll sechsundsechzig Tage lang daheim bleiben in dem Blut ihrer Reinigung. 6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie dem Priester vor die Tür der Stiftshütte ein einjähriges Lamm zum Brandopfer und eine junge Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer bringen; (3. Mose 5.7) 7 der soll es vor dem HERRN opfern und für sie Sühne erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluß. Das ist das Gesetz für die, welche ein Knäblein oder Mägdlein gebiert. 8 Vermag aber ihre Hand den Preis eines Schafes nicht, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer und die andere zum Sündopfer, so soll der Priester für sie Sühne erwirken, daß sie rein werde. (Lukas 2.24)