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Jesaja - Kapitel 36

Jerusalem von Sanherib bedroht und wunderbar errettet

1 Und es begab sich im vierzehnten Jahr des Königs Hiskia, zog der König von Assyrien, Sanherib, herauf wider alle festen Städte Juda's und gewann sie. 2 Und der König von Assyrien sandte den Erzschenken von Lachis gen Jerusalem zu dem König Hiskia mit großer Macht. Und er trat an die Wasserleitung des oberen Teichs, am Wege bei dem Acker des Walkmüllers. 3 Und es ging zu ihm heraus Eljakim, der Sohn Hilkias, der Hofmeister, und Sebna, der Schreiber, und Joah, der Sohn Asaphs, der Kanzler. (Jesaja 22.20) 4 Und der Erzschenke sprach zu ihnen: Sagt doch dem Hiskia: So spricht der große König, der König von Assyrien: Was ist das für ein Trotz, darauf du dich verlässest? (Jesaja 36.13)
5 Ich achte, du lässest dich bereden, daß du noch Rat und Macht weißt, zu streiten. Auf wen verläßt du dich denn, daß du mir bist abfällig geworden? 6 Verläßt du dich auf den zerbrochenen Rohrstab Ägypten, welcher, so jemand sich darauf lehnt, geht er ihm in die Hand und durchbohrt sie? Also tut Pharao, der König von Ägypten, allen, die sich auf ihn verlassen. 7 Willst du mir aber sagen: Wir verlassen uns auf den HERRN, unsern Gott! ist's nicht der, dessen Höhen und Altäre Hiskia hat abgetan und hat zu Juda und Jerusalem gesagt: Vor diesem Altar sollt ihr anbeten? 8 Wohlan, so nimm's an mit meinem Herrn, dem König von Assyrien: ich will dir zweitausend Rosse geben; laß sehen, ob du bei dir könntest ausrichten, die darauf reiten. 9 Wie willst du denn bleiben vor einem Hauptmann, der geringsten Diener einem meines Herrn? Und du verlässest dich auf Ägypten um der Wagen und Reiter willen. 10 Dazu, meinst du, daß ich ohne den HERRN bin heraufgezogen in dies Land, es zu verderben? Ja, der HERR sprach zu mir: Zieh hinauf in dies Land und verderbe es! 11 Aber Eljakim und Sebna und Joah sprachen zum Erzschenken: Rede doch mit deinen Knechten auf syrisch, denn wir verstehen es wohl, und rede nicht auf jüdisch mit uns vor den Ohren des Volkes, das auf der Mauer ist.
12 Da sprach der Erzschenke: Meinst du, daß mein Herr mich zu deinem Herrn oder zu dir gesandt habe, solche Worte zu reden, und nicht vielmehr zu den Männern, die auf der Mauer sitzen, daß sie samt euch ihren eigenen Mist fressen und ihren Harn saufen? 13 Und der Erzschenke stand und rief laut auf jüdisch und sprach: Höret die Worte des großen Königs, des Königs von Assyrien! (Jesaja 36.4) 14 So spricht der König: Laßt euch Hiskia nicht betrügen; denn er kann euch nicht erretten. 15 Und laß euch Hiskia nicht vertrösten auf den HERRN, daß er sagt: Der HERR wird uns erretten, und diese Stadt wird nicht in die Hand des Königs von Assyrien gegeben werden. 16 Gehorchet Hiskia nicht! Denn so spricht der König von Assyrien: Tut mir zu Dank und geht zu mir heraus, so sollt ihr ein jeglicher von seinem Feigenbaum essen und aus seinem Brunnen trinken, (1. Könige 5.5) (Micha 4.4) 17 bis daß ich komme und hole euch in ein Land, wie euer Land ist, ein Land, darin Korn und Most ist, ein Land, darin Brot und Weinberge sind. 18 Laßt euch Hiskia nicht bereden, daß er sagt: Der HERR wird uns erlösen. Haben auch der Heiden Götter ein jeglicher sein Land errettet von der Hand des Königs von Assyrien? (Jesaja 10.10) (Jesaja 37.12) 19 Wo sind die Götter zu Hamath und Arpad? Wo sind die Götter Sepharvaims? Haben sie auch Samaria errettet von meiner Hand? 20 Welcher unter allen Göttern dieser Lande hat sein Land errettet von meiner Hand, daß der HERR sollte Jerusalem erretten von meiner Hand? 21 Sie schwiegen aber still und antworteten ihm nichts; denn der König hatte geboten und gesagt: Antwortet ihm nichts.
22 Da kamen Eljakim, der Sohn Hilkias, der Hofmeister, und Sebna, der Schreiber, und Joah, der Sohn Asaphs, der Kanzler, mit zerrissenen Kleidern zu Hiskia und zeigten ihm an die Worte des Erzschenken.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.