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Jesaja - Kapitel 22

Gegen den übermut Jerusalems

1 Dies ist die Last über das Schautal: Was ist denn euch, daß ihr alle so auf die Dächer lauft? (Jesaja 15.3) 2 Du warst voll Getönes, eine Stadt voll Volks, eine fröhliche Stadt. Deine Erschlagenen sind nicht mit dem Schwert erschlagen und nicht im Streit gestorben; 3 alle deine Hauptleute sind vor dem Bogen gewichen und gefangen; alle, die man in dir gefunden hat, sind gefangen und fern geflohen. 4 Darum sage ich: Hebt euch von mir, laßt mich bitterlich weinen; müht euch nicht, mich zu trösten über die Verstörung der Tochter meines Volks! 5 Denn es ist ein Tag des Getümmels und der Zertretung und Verwirrung vom Herrn HERRN Zebaoth im Schautal um des Untergrabens willen der Mauer und des Geschreies am Berge.
6 Denn Elam fährt daher mit Köcher, Wagen, Leuten und Reitern, und Kir glänzt daher mit Schilden. 7 Und es wird geschehen, daß deine auserwählten Täler werden voll Wagen sein, und Reiter werden sich lagern vor die Tore. 8 Da wird der Vorhang Juda's aufgedeckt werden, daß man schauen wird zu der Zeit nach Rüstungen im Hause des Waldes. (1. Könige 7.2) 9 Und ihr werdet die Risse an der Stadt Davids viel sehen und werdet das Wasser des untern Teiches sammeln; (Jesaja 7.3) 10 ihr werdet auch die Häuser zu Jerusalem zählen; ja, ihr werdet die Häuser abbrechen, die Mauer zu befestigen, (Jeremia 33.4) 11 und werdet einen Graben machen zwischen beiden Mauern vom Wasser des alten Teiches. Doch sehet ihr nicht auf den, der solches tut, und schauet nicht auf den, der solches schafft von ferneher. 12 Darum wird der Herr, HERR Zebaoth zu der Zeit rufen lassen, daß man weine und klage und sich das Haar abschere und Säcke anziehe.
13 Wiewohl jetzt, siehe, ist's eitel Freude und Wonne, Ochsen würgen, Schafe schlachten, Fleisch essen, Wein trinken und ihr sprecht: "Laßt uns essen und trinken, wir sterben doch morgen!" (1. Korinther 15.32) 14 Aber meinen Ohren ist es vom HERRN Zebaoth offenbart: Was gilt's, ob euch diese Missetat soll vergeben werden, bis ihr sterbet? spricht der Herr, HERR Zebaoth.

Schebna und Eljakim

15 So spricht der Herr, HERR Zebaoth: Gehe hinein zum Schatzmeister Sebna, dem Hofmeister, und sprich zu ihm: (Jesaja 36.3)
16 Was hast du hier? wem gehörst du an, daß du dir ein Grab hier hauen lässest, als der sein Grab in der Höhe hauen läßt und als der seine Wohnung in den Felsen machen läßt? 17 Siehe, der HERR wird dich wegwerfen, wie ein Starker einen wegwirft, und wird dich greifen 18 und dich umtreiben wie eine Kugel auf weitem Lande. Daselbst wirst du sterben, daselbst werden deine köstlichen Wagen bleiben, du Schmach des Hauses deines Herrn! 19 Und ich will dich von deinem Stande stürzen, und von deinem Amt will ich dich setzen.

Eljakim wird erhöht

20 Und zu der Zeit will ich rufen meinen Knecht Eljakim, den Sohn Hilkias, (Jesaja 36.3)
21 und will ihm deinen Rock anziehen und ihn mit deinem Gürtel gürten und deine Gewalt in seine Hand geben, daß er Vater sei derer, die zu Jerusalem wohnen und des Hauses Juda. 22 Und ich will die Schlüssel zum Hause Davids auf seine Schulter legen, daß er auftue und niemand zuschließe, daß er zuschließe und niemand auftue. (Offenbarung 3.7) 23 Und will ihn zum Nagel stecken an einen festen Ort, und er soll haben den Stuhl der Ehre in seines Vaters Hause, 24 daß man an ihn hänge alle Herrlichkeit seines Vaterhauses, Kind und Kindeskinder, alle kleinen Geräte, beide, Trinkgefäße und allerlei Krüge.
25 Zu der Zeit, spricht der HERR Zebaoth, soll der Nagel weggenommen werden, der am festen Ort steckt, daß er zerbreche und falle und seine Last umkomme. Denn der HERR sagt's.

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4. Mose - Kapitel 35

Die 48 Levitenstädte

1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach: 2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben; (4. Mose 18.20) (Josua 21.2) 3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können. 4 Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken. 5 So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei. 6 Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben, (2. Mose 21.13) (5. Mose 4.41) (5. Mose 19.2) (5. Mose 19.9) (Josua 20.1) 7 so daß die Zahl aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage. 8 Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen Stamm viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben. (4. Mose 26.54)

Die sechs Freistädte

9 Und der HERR redete zu Mose und sprach: 10 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen, 11 die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe. 12 Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. 13 Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen. 14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein. 15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat. 16 Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben. 17 Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben. 18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.

Die Blutrache

19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten. 20 Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt, 21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft. 22 Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft, 23 oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt, 24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden. 25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt. (3. Mose 21.10) 26 Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist, 27 hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein; 28 denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen. 29 Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten. 30 Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen. (5. Mose 17.6) (5. Mose 19.15) 31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben. 32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist. 33 Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts anderes gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (1. Mose 9.6) 34 So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel. (2. Mose 29.45)