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Jesaja - Kapitel 19

Gegen Ägypten

1 Dies ist die Last über Ägypten: Siehe, der HERR wird auf einer schnellen Wolke fahren und über Ägypten kommen. Da werden die Götzen in Ägypten vor ihm beben, und den Ägyptern wird das Herz feige werden in ihrem Leibe. (Jeremia 46.1) (Hesekiel 29.1) 2 Und ich will die Ägypter aneinander hetzen, daß ein Bruder gegen den andern, ein Freund gegen den andern, eine Stadt gegen die andere, ein Reich gegen das andere streiten wird. 3 Und der Mut soll den Ägyptern in ihrem Herzen vergehen, und ich will ihre Anschläge zunichte machen. Da werden sie dann fragen ihre Götzen und Pfaffen und Wahrsager und Zeichendeuter. 4 Aber ich will die Ägypter übergeben in die Hände grausamer Herren, und ein harter König soll über sie herrschen, spricht der Herrscher, der HERR Zebaoth. 5 Und das Wasser in den Seen wird vertrocknen; dazu der Strom wird versiegen und verschwinden.
6 Und die Wasser werden verlaufen, daß die Flüsse Ägyptens werden gering und trocken werden, daß Rohr und Schilf verwelken, 7 und das Gras an den Wassern wird verstieben, und alle Saat am Wasser wird verdorren und zunichte werden. 8 Und die Fischer werden trauern; und alle die, so Angeln ins Wasser werfen, werden klagen; und die, so Netze auswerfen aufs Wasser, werden betrübt sein. 9 Es werden mit Schanden bestehen, die da gute Garne wirken und Netze stricken. 10 Und des Landes Pfeiler werden zerschlagen; und alle, die um Lohn arbeiten, werden bekümmert sein. 11 Die Fürsten zu Zoan sind Toren; die weisen Räte Pharaos sind im Rat zu Narren geworden. Was sagt ihr doch zu Pharao: Ich bin der Weisen Kind und komme von alten Königen her?
12 Wo sind denn nun deine Weisen? Laß sie dir's verkündigen und anzeigen, was der HERR Zebaoth über Ägypten beschlossen hat. 13 Aber die Fürsten zu Zoan sind zu Narren geworden, die Fürsten zu Noph sind betrogen; es verführen Ägypten die Ecksteine seiner Geschlechter. 14 Denn der HERR hat einen Schwindelgeist unter sie ausgegossen, daß sie Ägypten verführen in allem ihrem Tun, wie ein Trunkenbold taumelt, wenn er speit. (1. Könige 22.21) (Jesaja 29.10) 15 Und Ägypten wird kein Werk haben, das Haupt oder Schwanz, Ast oder Stumpf ausrichte. (Jesaja 9.13)

Gottes Plan über Ägypten

16 Zu der Zeit wird Ägypten sein wie Weiber und sich fürchten und erschrecken, wenn der HERR Zebaoth die Hand über sie schwingen wird.
17 Und Ägypten wird sich fürchten vor dem Lande Juda, daß, wer desselben gedenkt, wird davor erschrecken über den Rat des HERRN Zebaoth, den er über sie beschlossen hat. 18 Zu der Zeit werden fünf Städte in Ägyptenland reden nach der Sprache Kanaans und schwören bei dem HERRN Zebaoth. Eine wird heißen Ir-Heres. (Jesaja 65.16) (Jeremia 12.16)
19 Zu derselben Zeit wird des HERRN Altar mitten in Ägyptenland sein und ein Malstein des HERRN an den Grenzen,
20 welcher wird ein Zeichen und Zeugnis sein dem HERR Zebaoth in Ägyptenland. Denn sie werden zum HERRN schreien vor den Drängern, so wird er ihnen senden einen Heiland und Meister, der sie errette. 21 Denn der HERR wird den Ägyptern bekannt werden, und die Ägypter werden den HERRN kennen zu der Zeit und werden ihm dienen mit Opfer und Speisopfer und werden dem HERR geloben und halten. 22 Und der HERR wird die Ägypter plagen und heilen; denn sie werden sich bekehren zum HERRN, und er wird sich erbitten lassen und sie heilen. 23 Zu der Zeit wird eine Bahn sein von Ägypten nach Assyrien, daß die Assyrer nach Ägypten und die Ägypter nach Assyrien kommen und die Ägypter samt den Assyrern Gott dienen.
24 Zu der Zeit wird Israel selbdritt sein mit den Ägyptern und Assyrern, ein Segen mitten auf der Erden. 25 Denn der HERR Zebaoth wird sie segnen und sprechen: Gesegnet bist du, Ägypten, mein Volk, und du, Assur, meiner Hände Werk, und du, Israel, mein Erbe! (Römer 15.10)

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.