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Hesekiel - Kapitel 29

Das Schicksal Ägyptens

1 Im zehnten Jahr, am zwölften Tage des zehnten Monats, geschah des HERRN Wort zu mir und sprach: 2 Du Menschenkind, richte dein Angesicht wider Pharao, den König in Ägypten, und weissage wider ihn und wider ganz Ägyptenland. (Jesaja 19.1) (Jeremia 46.1) 3 Predige und sprich: So spricht der Herr, HERR: Siehe, ich will an dich, Pharao, du König in Ägypten, du großer Drache, der du in deinem Wasser liegst und sprichst: Der Strom ist mein, und ich habe ihn mir gemacht. (Hesekiel 32.2) 4 Aber ich will dir ein Gebiß ins Maul legen, und die Fische in deinen Wassern an deine Schuppen hängen und will dich aus deinem Strom herausziehen samt allen Fischen in deinen Wassern, die an deinen Schuppen hangen. (2. Könige 19.28) (Hesekiel 38.4) 5 Ich will dich mit den Fischen aus deinen Wassern in die Wüste wegwerfen; du wirst aufs Land fallen und nicht wieder aufgelesen noch gesammelt werden, sondern den Tieren auf dem Lande und den Vögeln des Himmels zur Speise werden. 6 Und alle, die in Ägypten wohnen, sollen erfahren, daß ich der HERR bin; darum daß sie dem Hause Israel ein Rohrstab gewesen sind. (2. Könige 18.21) 7 Wenn sie ihn in die Hand faßten, so brach er und stach sie in die Seite; wenn sie sich darauf lehnten, so zerbrach er und stach sie in die Lenden. 8 Darum spricht der Herr, HERR also: Siehe, ich will das Schwert über dich kommen lassen und Leute und Vieh in dir ausrotten. 9 Und Ägyptenland soll zur Wüste und Öde werden, und sie sollen erfahren, daß ich der HERR sei, darum daß du sprichst: Der Wasserstrom ist mein, und ich bin's, der's tut. 10 Darum, siehe, ich will an dich und an deine Wasserströme und will Ägyptenland wüst und öde machen von Migdol bis gen Syene und bis an die Grenze des Mohrenlandes, 11 daß weder Vieh noch Leute darin gehen oder da wohnen sollen vierzig Jahre lang. 12 Denn ich will Ägyptenland wüst machen wie andere wüste Länder und ihre Städte wüst liegen lassen wie andere wüste Städte vierzig Jahre lang; und will die Ägypter zerstreuen unter die Heiden, und in die Länder will ich sie verjagen. 13 Doch so spricht der Herr, HERR: Wenn die vierzig Jahre aus sein werden, will ich die Ägypter wieder sammeln aus den Völkern, darunter sie zerstreut sollen werden,
14 und will das Gefängnis Ägyptens wenden und sie wiederum ins Land Pathros bringen, welches ihr Vaterland ist; und sie sollen daselbst ein kleines Königreich sein. 15 Denn sie sollen klein sein gegen andere Königreiche und nicht mehr sich erheben über die Heiden; und ich will sie gering machen, damit sie nicht über die Heiden herrschen sollen, 16 daß sich das Haus Israel nicht mehr auf sie verlasse und sich damit versündige, wenn sie sich an sie hängen; und sie sollen erfahren, daß ich der Herr, HERR bin.

Ägypten als Lohn für Nebukadnezar

17 Und es begab sich im siebenundzwanzigsten Jahr, am ersten Tage des ersten Monats, geschah des HERRN Wort zu mir und sprach:
18 Du Menschenkind, Nebukadnezar, der König zu Babel, hat sein Heer mit großer Mühe vor Tyrus arbeiten lassen, daß alle Häupter kahl und alle Schultern wund gerieben waren; und ist doch weder ihm noch seinem Heer seine Arbeit vor Tyrus belohnt worden. 19 Darum spricht der Herr, HERR also: Siehe, ich will Nebukadnezar, dem König zu Babel, Ägyptenland geben, daß er all ihr Gut wegnehmen und sie berauben und plündern soll, daß er seinem Heer den Sold gebe. 20 Zum Lohn für seine Arbeit, die er getan hat, will ich ihm das Land Ägypten geben; denn sie haben mir gedient, spricht der Herr, HERR. (Jesaja 10.5) (Hesekiel 30.24) 21 Zur selben Zeit will ich das Horn des Hauses Israel wachsen lassen und will deinen Mund unter ihnen auftun, daß sie erfahren, daß ich der HERR bin.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.