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Ester - Kapitel 3

Hamans Anschlag zur Vertilgung der Juden

1 Nach diesen Geschichten machte der König Ahasveros Haman groß, den Sohn Hammedathas, den Agagiter, und erhöhte ihn und setzte seinen Stuhl über alle Fürsten, die bei ihm waren. 2 Und alle Knechte des Königs, die im Tor waren, beugten die Kniee und fielen vor Haman nieder; denn der König hatte es also geboten. Aber Mardochai beugte die Kniee nicht und fiel nicht nieder. 3 Da sprachen des Königs Knechte, die im Tor des Königs waren, zu Mardochai: Warum übertrittst du des Königs Gebot? 4 Und da sie solches täglich zu ihm sagten und er ihnen nicht gehorchte, sagten sie es Haman an, daß sie sähen, ob solch Tun Mardochais bestehen würde; denn er hatte ihnen gesagt, daß er ein Jude wäre. 5 Und da nun Haman sah, daß Mardochai ihm nicht die Kniee beugte noch vor ihm niederfiel, ward er voll Grimms.
6 Und verachtete es, daß er an Mardochai allein sollte die Hand legen, denn sie hatten ihm das Volk Mardochais angesagt; sondern er trachtete, das Volk Mardochais, alle Juden, so im ganzen Königreich des Ahasveros waren, zu vertilgen. 7 Im ersten Monat, das ist der Monat Nisan, im zwölften Jahr des Königs Ahasveros, ward das Pur, das ist das Los, geworfen vor Haman, von einem Tage auf den andern und von Monat zu Monat bis auf den zwölften, das ist der Monat Adar. (Ester 9.24)
8 Und Haman sprach zum König Ahasveros: Es ist ein Volk, zerstreut in allen Ländern deines Königreichs, und ihr Gesetz ist anders denn aller Völker, und tun nicht nach des Königs Gesetzen; es ziemt dem König nicht, sie also zu lassen. 9 Gefällt es dem König, so lasse er schreiben, daß man sie umbringe; so will ich zehntausend Zentner Silber darwägen unter die Hand der Amtleute, daß man's bringt in die Kammer des Königs. 10 Da tat der König seinen Ring von der Hand und gab ihn Haman, dem Sohn Hammadathas, dem Agagiter, der Juden Feind. (Ester 8.2)
11 Und der König sprach zu Haman: Das Silber sei dir gegeben, dazu das Volk, daß du damit tust, was dir gefällt. 12 Da rief man die Schreiber des Königs am dreizehnten Tage des ersten Monats; und ward geschrieben, wie Haman befahl, an die Fürsten des Königs und zu den Landpflegern hin und her in den Ländern und zu den Hauptleuten eines jeglichen Volks in den Ländern hin und her, nach der Schrift eines jeglichen Volks und nach ihrer Sprache, im Namen des Königs Ahasveros und mit des Königs Ring versiegelt. (Ester 1.22)
13 Und die Briefe wurden gesandt durch die Läufer in alle Länder des Königs, zu vertilgen, zu erwürgen und umzubringen alle Juden, jung und alt, Kinder und Weiber, auf einen Tag, nämlich auf den dreizehnten Tag des zwölften Monats, das ist der Monat Adar, und ihr Gut zu rauben. 14 Also war der Inhalt der Schrift: daß ein Gebot gegeben wäre in allen Ländern, allen Völkern zu eröffnen, daß sie auf denselben Tag bereit wären. 15 Und die Läufer gingen aus eilend nach des Königs Wort, und zu Schloß Susan ward das Gebot angeschlagen. Und der König und Haman saßen und tranken; aber die Stadt Susan ward bestürzt.

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3. Mose - Kapitel 27

1 Jahwe sagte zu Mose: 2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand Jahwe einen Menschen geweiht hat und sein Gelobtes einlösen will, (4. Mose 30.1) 3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Silberstücke, wie es dem Gewicht des Heiligtums entspricht. 4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Silberstücke. 5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Silberstücke, für die weibliche zehn. 6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Silberstücke, für ein Mädchen drei. 7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Silberstücke, für eine Frau zehn. 8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat. 9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein. 10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein. 11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen. 12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen. 14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: Fünfzig Silberstücke für 165 Kilogramm Gerste. 17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten. 18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben und die Summe ermäßigen. 19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden. 21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. 22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, 23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden. 24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück an den zurück, von dem es der Betreffende gekauft hat. (3. Mose 25.10) 25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen, ein Silberstück zu zwölf Gramm. 26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden. (2. Mose 13.2) 27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden. 28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchst heilig und gehört Jahwe. (4. Mose 18.14) (4. Mose 21.2) 29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten. (1. Samuel 15.3) (1. Samuel 15.9) 30 Der Zehnte von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm. (4. Mose 18.21) 31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen. 32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein. 33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden." 34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten auf dem Berg Sinai gegeben hat. (3. Mose 26.46)