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Amos - Kapitel 5

Klagelied über Israel

1 Höret, ihr vom Hause Israel, dies Wort! denn ich muß dies Klagelied über euch machen: 2 Die Jungfrau Israel ist gefallen, daß sie nicht wieder aufstehen wird; sie ist zu Boden gestoßen, und ist niemand, der ihr aufhelfe.
3 Denn so spricht der Herr, HERR: Die Stadt, da tausend ausgehen, soll nur hundert übrig behalten; und da hundert ausgehen, die soll nur zehn übrig behalten im Hause Israel.

Gegen die Unterdrücker

4 Darum so spricht der HERR zum Hause Israel: Suchet mich, so werdet ihr leben. (Jeremia 29.13)
5 Suchet nicht Beth-El und kommet nicht gen Gilgal und gehet nicht gen Beer-Seba; den Gilgal wird gefangen weggeführt werden, und Beth-El wird Beth-Aven werden. (Hosea 4.15) (Amos 4.4) 6 Suchet den HERRN, so werdet ihr leben! daß nicht ein Feuer im Hause Joseph überhand nehme, das da verzehre und das niemand löschen könne zu Beth-El; 7 die ihr das Recht in Wermut verkehrt und die Gerechtigkeit zu Boden stoßt. (Jesaja 5.20) (Amos 6.12) 8 Er machte die Plejaden und den Orion; der aus der Finsternis den Morgen und aus dem Tag die finstere Nacht macht; der dem Wasser im Meer ruft und schüttet es auf den Erdboden: er heißt HERR; (Hiob 38.31) (Amos 9.6)
9 der über den Starken eine Verstörung anrichtet und bringt eine Verstörung über die feste Stadt. 10 Aber sie sind dem gram, der sie im Tor straft, und halten den für einen Greuel, der heilsam lehrt. (Jesaja 29.21)
11 Darum, weil ihr die Armen unterdrückt und nehmt das Korn mit großen Lasten von ihnen, so sollt ihr in den Häusern nicht wohnen, die ihr von Werkstücken gebaut habt, und den Wein nicht trinken, den ihr in den feinen Weinbergen gepflanzt habt. (Zephanja 1.13)
12 Denn ich weiß euer Übertreten, des viel ist, und eure Sünden, die stark sind, wie ihr die Gerechten drängt und Blutgeld nehmt und die Armen im Tor unterdrückt. 13 Darum muß der Kluge zur selben Zeit schweigen; denn es ist eine böse Zeit. 14 Suchet das Gute und nicht das Böse, auf daß ihr leben möget, so wird der HERR, der Gott Zebaoth, bei euch sein, wie ihr rühmet.
15 Hasset das Böse und liebet das Gute; bestellt das Recht im Tor, so wird der HERR, der Gott Zebaoth, den übrigen in Joseph gnädig sein. (Psalm 34.15) (Römer 12.9) 16 Darum so spricht der HERR, der Gott Zebaoth, der HERR: Es wird in allen Gassen Wehklagen sein, und auf allen Straßen wird man sagen: "Weh! weh!", und man wird den Ackermann zum Trauern rufen, und zum Wehklagen, wer da weinen kann.
17 In allen Weinbergen wird Wehklagen sein; denn ich will unter euch fahren, spricht der HERR.

Der Tag des HERRN ist ein Tag des Gerichts

18 Weh denen, die des HERRN Tag begehren! Was soll er euch? Denn des HERRN Tag ist Finsternis und nicht Licht. (Joel 2.11)
19 Gleich als wenn jemand vor dem Löwen flöhe, und ein Bär begegnete ihm; und er käme in ein Haus und lehnte sich mit der Hand an die Wand, und eine Schlange stäche ihn. 20 Denn des HERRN Tag wird ja finster und nicht licht sein, dunkel und nicht hell.

Der äußerliche Gottesdienst tut's nicht

21 Ich bin euren Feiertagen gram und verachte sie und mag eure Versammlungen nicht riechen. (Jesaja 1.11-15)
22 Und ob ihr mir gleich Brandopfer und Speisopfer opfert so habe ich keinen Gefallen daran; so mag ich auch eure feisten Dankopfer nicht ansehen. (Micha 6.6-7) 23 Tue nur weg von mir das Geplärr deiner Lieder; denn ich mag dein Psalterspiel nicht hören! 24 Es soll aber das Recht offenbart werden wie Wasser und die Gerechtigkeit wie ein starker Strom.
25 Habt ihr vom Hause Israel mir in der Wüste die vierzig Jahre lang Schlachtopfer und Speisopfer geopfert? (Apostelgeschichte 7.42-43)
26 Ihr truget den Sikkuth, euren König, und Chiun, euer Bild, den Stern eurer Götter, welche ihr euch selbst gemacht hattet. 27 So will ich euch wegführen lassen jenseit Damaskus, spricht der HERR, der Gott Zebaoth heißt.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.