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5. Mose - Kapitel 2

Zug durch die Wüste bis zum Sieg über Sihon

1 Da wandten wir uns und zogen aus zur Wüste auf der Straße zum Schilfmeer, wie der HERR zu mir sagte, und umzogen das Gebirge Seir eine lange Zeit. (4. Mose 21.4) (5. Mose 1.40) 2 Und der HERR sprach zu mir: 3 Ihr habt dies Gebirge nun genug umzogen; wendet euch gegen Mitternacht. 4 Und gebiete dem Volk und sprich: ihr werdet durch das Land eurer Brüder, der Kinder Esau, ziehen, die zu Seir wohnen; und sie werden sich vor euch fürchten. Aber verwahrt euch mit Fleiß, (4. Mose 20.14) 5 daß ihr sie nicht bekrieget; denn ich werde euch ihres Landes nicht einen Fußbreit geben; denn das Gebirge Seir habe ich den Kindern Esau zu besitzen gegeben. (1. Mose 36.8) (1. Mose 36.43) 6 Speise sollt ihr um Geld von ihnen kaufen, daß ihr esset, und Wasser sollt ihr um Geld von ihnen kaufen, daß ihr trinket. 7 Denn der HERR, dein Gott, hat dich gesegnet in allen Werken deiner Hände. Er hat dein Reisen durch diese große Wüste zu Herzen genommen, und vierzig Jahre ist der HERR, dein Gott, bei dir gewesen, daß dir nichts gemangelt hat. 8 Da wir nun vor unsern Brüdern, den Kindern Esau, weitergezogen waren, die auf dem Gebirge Seir wohnten, auf dem Wege des Gefildes von Elath und Ezeon-Geber, wandten wir uns und gingen durch den Weg der Wüste der Moabiter.
9 Da sprach der HERR zu mir: Du sollst den Moabitern nicht Schaden tun noch sie bekriegen; denn ich will dir ihres Landes nichts zu besitzen geben; denn ich habe Ar den Kindern Lot zu besitzen gegeben. (1. Mose 19.37) 10 (Die Emiter haben vorzeiten darin gewohnt; das war ein großes, starkes und hohes Volk wie die Enakiter. (5. Mose 1.28) 11 Man hielt sie auch für Riesen gleich wie die Enakiter; und die Moabiter heißen sie Emiter. 12 Auch wohnten vorzeiten in Seir die Horiter; und die Kinder Esau vertrieben und vertilgten sie vor sich her und wohnten an ihrer Statt, gleich wie Israel dem Lande seiner Besitzung tat, das ihnen der HERR gab.) (1. Mose 14.6) (1. Mose 36.20) 13 So macht euch nun auf und ziehet durch den Bach Sered! und wir zogen hindurch. (4. Mose 21.12)
14 Die Zeit aber, die wir von Kades-Barnea zogen, bis wir durch den Bach Sered kamen, war achtunddreißig Jahre, bis alle die Kriegsleute gestorben waren im lager, wie der HERR ihnen geschworen hatte. (5. Mose 1.34) 15 Dazu war auch die Hand des HERRN wider sie, daß sie umkämen aus dem Lager, bis daß ihrer ein Ende würde. 16 Und da aller der Kriegsleute ein Ende war und sie gestorben waren unter dem Volk,
17 redete der HERR mit mir und sprach: 18 Du wirst heute durch das Gebiet der Moabiter ziehen bei Ar (4. Mose 21.13) 19 und wirst nahe kommen gegen die Kinder Ammon. Denen sollst du nicht Schaden tun noch sie bekriegen; denn ich will dir des Landes der Kinder Ammon nichts zu besitzen geben; denn ich habe es den Kindern Lot zu besitzen gegeben. (1. Mose 19.38) 20 (Es ist auch gehalten für der Riesen Land, und haben vorzeiten Riesen darin gewohnt, und die Ammoniter hießen sie Samsummiter. 21 Das war ein großes, starkes hohes Volk wie die Enakiter; und der HERR vertilgte sie vor ihnen und ließ sie ihr Land besitzen, daß sie an ihrer Statt da wohnten, 22 gleichwie er getan hat mit den Kindern Esau, die auf dem Gebirge Seir wohnen, da er die Horiter vor ihnen vertilgte und ließ sie ihr Land besitzen, daß sie da an ihrer Statt wohnten bis auf diesen Tag. 23 Und die Kaphthoriter zogen aus Kaphthor und vertilgten die Avviter, die in Dörfern wohnten bis gen Gaza, und wohnten an ihrer Statt daselbst.) (1. Mose 10.14) (Josua 13.3) 24 Macht euch auf und ziehet aus und gehet über den Bach Arnon. Siehe, ich habe Sihon, den König der Amoriter zu Hesbon, in deine Hände gegeben mit seinem Lande. Hebe an einzunehmen, und streite wider ihn.
25 Heutigestages will ich anheben, daß sich vor dir fürchten und erschrecken sollen alle Völker unter dem ganzen Himmel, daß, wenn sie von dir hören, ihnen bange und wehe werden soll vor dir. 26 Da sandte ich Boten aus der Wüste von Kedemoth zu Sihon, dem König zu Hesbon, mit friedlichen Worten und ließ ihm sagen: (4. Mose 21.21)
27 Ich will durch dein Land ziehen, und wo die Straße geht, will ich gehen; ich will weder zur Rechten noch zur Linken ausweichen. 28 Speise sollst du mir um Geld verkaufen, daß ich esse, und Wasser sollst du mir um Geld geben, daß ich trinke. Ich will nur zu Fuß hindurchgehen, 29 wie mir die Kinder Esau getan haben, die zu Seir wohnen, und die Moabiter, die zu Ar wohnen, bis daß ich komme über den Jordan, in das Land, das uns der HERR, unser Gott, geben wird. 30 Aber Sihon, der König zu Hesbon, wollte uns nicht durchziehen lassen; denn der HERR, dein Gott, verhärtete seinen Mut und verstockte ihm sein Herz, auf daß er ihn in deine Hände gäbe, wie es heutigestages ist.
31 Und der HERR sprach zu mir: Siehe, ich habe angefangen, dahinzugeben vor dir Sihon mit seinem Lande; hebt an, einzunehmen und zu besitzen sein Land. 32 Und Sihon zog aus, uns entgegen, mit allem seinem Volk zum Streit gen Jahza. 33 Aber der HERR, unser Gott, gab ihn dahin vor uns, daß wir ihn schlugen mit seinen Kindern und seinem ganzen Volk. 34 Da gewannen wir zu der Zeit alle seine Städte und verbannten alle Städte, Männer, Weiber und Kinder und ließen niemand übrigbleiben. 35 Allein das Vieh raubten wir für uns und die Ausbeute der Städte, die wir gewannen. 36 Von Aroer an, das am Ufer des Bachs Arnon liegt, und von der Stadt am Bach gen Gilead war keine Stadt, die sich vor uns schützen konnte; der HERR, unser Gott, gab alles dahin vor uns. 37 Allein zu dem Lande der Kinder Ammon kamst du nicht, weder zu allem, was am Bach Jabbok war, noch zu den Städten auf dem Gebirge noch zu allem, das uns der HERR, unser Gott, verboten hatte.

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3. Mose - Kapitel 25

Das Sabbatjahr

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln. (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst. 5 Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist. 6 Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir; 7 deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

Das Jubeljahr (Halljahr)

8 Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre. 9 Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen. (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen. 12 Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. 13 In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen. 14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen; (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott! 18 Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande, (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt. 20 Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein! 21 so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll; (5. Mose 28.8) 22 daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen. 23 Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen. (Psalm 39.13) 24 Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4) 26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist, 27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme. 28 Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen. 31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen. 32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. (4. Mose 35.1) 33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel; 34 und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum. 35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann. 36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben. 38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei. 39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten; (2. Mose 21.2) 40 als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen. 41 Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen. 42 Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! 43 Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind. 45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben, 46 und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen! 47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft, 48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen; 49 oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen. 50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein. 51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten; 52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen. 53 Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm; 55 denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.