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5. Mose - Kapitel 19

Aussonderung von Freistädten als Asyl

1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,
5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.

Gegen Landraub und falsches Zeugnis

14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)

Bestrafung falscher Zeugen

15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)
16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)

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3. Mose - Kapitel 1

Bestimmungen über die Brandopfer

1 Und er rief Mose, und der HERR redete zu ihm von der Stiftshütte aus und sprach: 2 Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Will jemand von euch dem HERRN ein Opfer bringen, so soll euer Opfer, das ihr darbringet, vom Vieh, von Rindern oder Schafen genommen sein. 3 Ist seine Gabe ein Brandopfer von Rindern, so soll er ein tadelloses männliches Tier darbringen; zur Tür der Stiftshütte soll er es bringen, daß es ihn angenehm mache vor dem HERRN; (3. Mose 17.4) 4 und er soll seine Hand auf den Kopf des Brandopfers stützen, so wird es ihm wohlgefällig aufgenommen und für ihn Sühne erwirken. (2. Mose 29.10) 5 Dann soll er den jungen Ochsen schächten vor dem HERRN; die Söhne Aarons aber, die Priester, sollen das Blut darbringen und es ringsum an den Altar sprengen, der vor der Tür der Stiftshütte steht. 6 Er aber soll dem Brandopfer die Haut abziehen und es in Stücke zerlegen; 7 und die Söhne Aarons, des Priesters, sollen Feuer auf den Altar tun und Holz aufschichten über dem Feuer; 8 auf das Holz aber über dem Feuer sollen die Priester, die Söhne Aarons, die Fleischstücke legen, dazu den Kopf und das Fett; 9 sein Eingeweide aber und seine Schenkel soll man mit Wasser waschen; und der Priester soll das Ganze auf dem Altar verbrennen als ein Brandopfer, ein wohlriechendes Feuer für den HERRN. (1. Mose 8.21) 10 Entnimmt er aber seine Opfergabe dem Kleinvieh, so bringe er zum Brandopfer ein tadelloses männliches Tier von den Lämmern oder Ziegen dar 11 und schächte es an der nördlichen Seite des Altars vor dem HERRN, und die Söhne Aarons, die Priester, sollen das Blut ringsum an den Altar sprengen; 12 er aber zerlege es in Stücke, und der Priester lege sie samt dem Kopf und dem Fett ordentlich auf das Holz über dem Feuer auf dem Altar. 13 Aber das Eingeweide und die Schenkel soll man mit Wasser waschen; und der Priester soll das Ganze darbringen und verbrennen auf dem Altar; es ist ein Brandopfer, ein wohlriechendes Feuer für den HERRN. 14 Soll aber seine Brandopfergabe für den HERRN aus Geflügel bestehen, so bringe er von Turteltauben oder von jungen Tauben sein Opfer dar. 15 Dieses soll der Priester zum Altar bringen und ihm den Kopf abkneifen und ihn auf dem Altar verbrennen; sein Blut aber soll an der Wand des Altars ausgepreßt werden. 16 Den Kropf aber samt dem Unrat soll er entfernen und ihn auf den Aschenhaufen werfen, östlich vom Altar. 17 Sodann soll er den Vogel an den Flügeln einreißen, sie aber nicht abtrennen, und der Priester soll ihn auf dem Altar verbrennen, auf dem Holz über dem Feuer; es ist ein Brandopfer, ein wohlriechendes Feuer für den HERRN.