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3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

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2. Mose - Kapitel 29

1 "Tu folgendes, um sie in den Priesterdienst einzusetzen: Wähle einen jungen Stier und zwei Schafböcke aus, fehlerfreie Tiere, (3. Mose 8.1) 2 dazu ungesäuertes Lochbrot und ungesäuertes mit Öl zubereitetes Kuchenbrot und mit Öl bestrichene Fladen aus feinem Weizenmehl. 3 Die legst du in einen Korb und bringst sie im Korb herbei, dazu den jungen Stier und die beiden Schafböcke. 4 Führe Aaron und seine Söhne dann an den Eingang vom Zelt der Gottesbegegnung und wasche sie dort mit Wasser. 5 Dann lege Aaron die Priesterkleider an: das Priesterhemd und das Obergewand mit dem Efod und der Brusttasche. Binde ihm den Gürtel um, der am Efod befestigt ist. 6 Setze ihm den Kopfbund auf und befestige das heilige Stirnblatt daran. (2. Mose 28.36) (2. Mose 39.30) 7 Dann gieß ihm das Salböl über den Kopf und weihe ihn. (2. Mose 30.25) 8 Lass auch seine Söhne herantreten und bekleide sie mit dem Priesterhemd. 9 Dann legst du ihnen den Gürtel an und bindest ihnen die Kopfbunde um. So setzt du Aaron und seine Söhne zum Priesterdienst ein, der ihnen nun für immer übertragen ist. (2. Mose 28.41) 10 Lass dann den jungen Stier vor das Zelt der Gottesbegegnung bringen. Aaron und seine Söhne sollen ihre Hände fest auf den Kopf des Stiers legen. 11 Dann schlachte den Stier vor Jahwe am Eingang des Zeltes. 12 Nimm etwas von dem Blut und streiche es mit dem Finger an die Hörner des Altars. Das restliche Blut schütte unten an den Altar. 13 Alles Fett an den Eingeweiden, den Fettlappen über der Leber, die beiden Nieren mit ihrem Fett lass auf dem Altar in Rauch aufsteigen. (2. Mose 29.22) 14 Das Fleisch des jungen Stiers, seine Haut und seine Eingeweide samt Inhalt sollst du außerhalb vom Lager verbrennen. Es ist ein Sündopfer für Jahwe. (3. Mose 4.11-12) 15 Aaron und seine Söhne sollen nun ihre Hände fest auf den Kopf des einen Schafbocks legen. 16 Dann schlachte das Tier und sprenge sein Blut ringsum an den Altar. 17 Zerlege es und leg die Stücke und den Kopf auf den Altar. Die Eingeweide und Unterschenkel wäschst du vorher ab. 18 Lass dann den ganzen Schafbock in Rauch aufgehen, es ist ein Brandopfer für Jahwe, ein Feueropfer für ihn, ein Geruch, der ihm angenehm ist. 19 Aaron und seine Söhne sollen ihre Hände dann ebenso auf den Kopf des zweiten Schafbocks legen. 20 Anschließend musst du das Tier schlachten. Nimm etwas von seinem Blut und tupfe es auf das rechte Ohrläppchen, den rechten Daumen und die rechte große Zehe Aarons und seiner Söhne. Das übrige Blut sprengst du ringsum an den Altar. 21 Nimm dann etwas von diesem Blut am Altar und von dem Salböl und sprenge es auf Aaron und seine Kleider und auch auf seine Söhne und ihre Kleider, damit sie samt ihren Kleidern zum Dienst geweiht sind. 22 Dieser zweite Schafbock ist das Einsetzungsopfer. Nimm sein Fett, den Fettschwanz, das Fett an den Eingeweiden, den Fettlappen an der Leber, die beiden Nieren mit ihrem Fett sowie die rechte Hinterkeule, (3. Mose 3.3-4) 23 dazu ein Rundbrot, einen Ölkuchen und einen mit Öl bestrichenen Fladen aus dem Korb der ungesäuerten Brote, der vor Jahwe steht, 24 und leg das alles Aaron und seinen Söhnen in die Hände. Sie sollen es Jahwe hin- und herschwingend darbieten. 25 Dann nimmst du es ihnen wieder aus den Händen und lässt es auf dem Altar über dem Brandopfer in Rauch aufgehen, ein Geruch, der Jahwe angenehm ist. Es ist ein Feueropfer für Jahwe. 26 Nimm dann die Brust von dem Einsetzungsopfer für Aaron und biete sie Jahwe schwingend dar. Das soll dein Anteil sein. 27 Dann sondere von dem Einsetzungsopfer für Aaron und seine Söhne das Bruststück des Schwingopfers und die Hinterkeule des Hebopfers ab, welche geschwungen und dann emporgehoben worden sind. (4. Mose 18.18) 28 Sie gehören Aaron und seinen Söhnen als dauerndes Anrecht gegenüber den Israeliten, denn es ist ein Hebopfer. Auch bei den Freudenopfern der Israeliten sind diese Stücke ein Hebopfer für Jahwe. 29 Die heiligen Gewänder Aarons gehen nach ihm auf seine Nachfolger über. In ihnen sollen sie gesalbt und geweiht werden. (2. Mose 29.9) 30 Derjenige von seinen Nachkommen, dem es zufällt, als sein Nachfolger ins Zelt der Gottesbegegnung zu gehen und im Heiligtum Dienst zu tun, soll die Kleider bei seiner Einsetzung sieben Tage lang tragen. 31 Das Fleisch des Einsetzungsopfers sollst du im Bereich des Heiligtums kochen. 32 Dann sollen Aaron und seine Söhne das Fleisch und das Brot im Korb am Eingang vom Zelt der Gottesbegegnung essen. 33 Sie sollen die Stücke essen, mit denen die Sühne vollzogen wurde, um sie zum Dienst zu weihen. Niemand sonst darf davon essen, es ist heilig. 34 Was vom Fleisch des Einsetzungsopfers und vom Brot am nächsten Morgen noch übrig ist, muss verbrannt werden. Man darf es nicht essen, es ist heilig. 35 An sieben Tagen nacheinander sollst du das ganze Einsetzungsopfer wiederholen. 36 Täglich sollst du einen jungen Stier als Sündopfer schlachten und den Altar entsündigen. Du sollst die Sühne an ihm vollziehen und ihn durch Salbung heiligen. 37 An sieben Tagen sollst du das wiederholen. Dann wird der Altar höchst heilig sein: Alles, was ihn berührt, ist dem Heiligtum verfallen." 38 "Jeden Tag sollst du zwei einjährige Lämmer als Brandopfer darbringen lassen, 39 das eine am Morgen, das zweite am späten Nachmittag. (Psalm 141.2) 40 Dazu kommen als Speisopfer jeweils zwei Litergefäße mit Feinmehl, das mit einem knappen Liter Öl aus zerstoßenen Oliven vermengt ist, und als Trankopfer je einen knappen Liter Wein. 41 Das ist ein Feueropfer für Jahwe, ein Geruch, der ihm angenehm ist. 42 Ihr sollt das als regelmäßiges Brandopfer vor Jahwe darbringen, und zwar am Eingang vom Zelt der Gottesbegegnung, also dort, wo ich euch begegnen werde, um mit dir zu reden. 43 Dort werde ich den Israeliten begegnen, und das Zelt wird durch meine Herrlichkeit geheiligt sein. (2. Mose 20.24) 44 Ich werde das Zelt der Gottesbegegnung und den Altar heiligen. Auch Aaron und seine Söhne mache ich heilig, damit sie mir als Priester dienen können. 45 Und ich werde mitten unter den Israeliten wohnen und ihr Gott sein. 46 Und sie werden erkennen, dass ich, Jahwe, ihr Gott bin, der sie aus Ägypten herausgeführt hat, um in ihrer Mitte zu wohnen; ich, Jahwe, ihr Gott."