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4. Mose - Kapitel 36

1 VND die öbersten Veter der geschlechte der kinder Gilead / des sons Machir / der Manasse son war / von dem geschlecht der kinder Joseph / tratten erzu vnd redten fur Mose / vnd fur den Fürsten / den öbersten Vetern der kinder Jsrael / 2 vnd sprachen. Lieber Herr der HERR hat geboten / das man das Land zum Erbteil geben solt durchs Los den kindern Jsrael / Vnd du mein Herr hast geboten durch den HERRN / das man das Erbteil Zelaphehad vnsers Bruders / seinen Töchtern geben sol. (4. Mose 26.55) (4. Mose 27.6-7) 3 Wenn sie jemand aus den stemmen Jsrael zu weiber nimpt / so wird vnsers Vaters erbteil weniger werden / Vnd so viel sie haben / wird zu dem Erbteil komen des Stams da hin sie komen / Also wird das Los vnsers erbteils geringert. 4 Wenn denn nu das Halliar der kinder Jsrael kömpt / so wird jr erbteil zu dem erbteil des Stams komen / da sie sind / Also wird vnsers Vaters erbteil geringert / so viel sie haben. Josu. 14.; Num. 27.; Josu. 17. (3. Mose 25.10-13) 5 MOse gebot den kindern Jsrael nach dem befelh des HERRN / vnd sprach / Der stam der kinder Joseph hat recht geredt. 6 Das ists / das der HERR gebeut den töchtern Zelaphehad / vnd spricht / Las sie freien / wie es jnen gefelt / Allein das sie freien vnter dem Geschlecht des stams jrs Vaters / 7 Auff das nicht die Erbteil der kinder Jsrael fallen von einem Stam zum andern / Denn ein jglicher vnter den kindern Jsrael sol anhangen an dem Erbe des stams seines vaters. 8 Vnd alle Töchter die erbteil besitzen vnter den stemmen der kinder Jsrael / sollen freien einen von dem geschlecht des Stams jrs vaters / Auff das ein jglicher vnter den kindern Jsrael seines Vaters erbe behalte / 9 vnd nicht ein erbteil von einem stam falle auff den andern / sondern ein jglicher hange an seinem erbe vnter den stemmen der kinder Jsrael. 10 WJe der HERR Mose geboten hatte / so theten die töchter Zelaphehad / 11 Mahela / Thirza / Hagla / Milca vnd Noa / vnd freieten den kindern jrer vettern / (4. Mose 26.33) 12 des geschlechts der kinder Manasse des sons Joseph / Also bleib jr erbteil an dem stam des geschlechts jres Vaters. 13 Das sind die Gebot vnd Rechte die der HERR gebot durch Mose den kindern Jsrael / auff dem gefilde der Moabiter / am Jordan gegen Jeriho. - Ende des Vierden Buchs Mose.

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4. Mose - Kapitel 35

1 VND der HERR redet mit Mose auff dem gefilde der Moabiter / am Jordan gegen Jeriho / vnd sprach. 2 Gebeut den kindern Jsrael / das sie den Leuiten stedte geben von jren Erbgütern / das sie wonen mügen / (4. Mose 18.20) (Josua 21.2) 3 Dazu die vorstedte vmb die stedte her solt jr den Leuiten auch geben / Das sie in den Stedten wonen / vnd in den Vorstedten jr vieh / vnd gut vnd allerley thier haben. Josu. 21. 4 DJe weite aber der Vorstedte / die sie den Leuiten geben / sol tausent ellen ausser der Stadmauren vmb her haben. 5 So solt jr nu messenDas ist Geometrica proportione geredt / nemlich / Die Vorstad / sol rings vmb her an der Stad / tausent ellen weit sein / vnd eine jgliche seite der Stad / zwey tausent ellen lang. Das heisst auff Deudsch / die Vorstad sol halb so weit sein / als eine seite der stad lang ist / Sie sey vierecket / rund / dreyecket oder wie sie kan / So sol man sie messen vnd in vier seiten teilen / Vnd darnach sie gros oder klein ist / wird die Vorstad auch gros oder klein / vt sic. aussen an der Stad von der ecken gegen dem Morgen zwey tausent ellen / Vnd von der ecken gegen Mittag zwey tausent ellen / Vnd von der ecken gegen dem Abend zwey tausent ellen / Vnd von der ecken gegen Mitternacht zwey tausent ellen / das die Stad im mittel sey / Das sollen jre Vorstedte sein. 6 VND vnter den Stedten / die jr den Leuiten geben werdet / sollet jr sechs Freistedte geben / das da hin ein fliehe / wer einen Todschlag gethan hat. Vber dieselben solt jr noch zwo vnd vierzig Stedte geben / (2. Mose 21.13) (5. Mose 4.41) (5. Mose 19.2) (5. Mose 19.9) (Josua 20.1) 7 Das alle stedte / die jr den Leuiten gebt / seien acht vnd vierzig mit jren Vorstedten. 8 Vnd solt der selben deste mehr geben / von denen / die viel besitzen vnter den kindern Jsrael / vnd deste weniger von denen / die wenig besitzen / Ein jglicher nach seinem Erbteil / das jm zugeteilet wird / sol stedte den Leuiten geben. Deut. 4.; Josu. 21. (4. Mose 26.54) 9 VND der HERR redet mit Mose / vnd sprach / 10 Rede mit den kindern Jsrael / vnd sprich zu jnen / Wenn jr vber den Jordan ins land Canaan kompt / 11 solt jr Stedte auswelen / das Freistedte seien / da hin fliehe / der einen Todschlag vnuersehens thut. 12 Vnd sollen vnter euch solche Freistedte sein fur dem Blutrecher / das der nicht sterben müsse / der einen Todschlag gethan hat / Bis das er fur der Gemeine fur gericht gestanden sey. 13 Vnd der Stedte / die jr geben werdet / sollen sechs Freistedte sein / 14 Drey solt jr geben disseid des Jordans / vnd drey im lande Canaan. 15 Das sind die sechs Freistedte / beide den kindern Jsrael vnd den Frembdlingen vnd den Hausgenossen vnter euch / das da hin fliehe / wer einen Todschlag gethan hat vnuersehens. Deut. 19.; Josu. 20. 16 WEr jemand mit einem Eisen schlecht das er stirbt / der ist ein Todschleger / vnd sol des tods sterben. 17 Wirfft er jn mit einem Stein (da mit jemand mag getödtet werden) das er dauon stirbt / so ist er ein Todschleger / vnd sol des tods sterben. 18 Schlegt er jn aber mit einem Holtz (damit jemand mag tod geschlagen werden) das er stirbet / so ist er ein Todschleger / vnd sol des tods sterben. 19 Der Recher des bluts sol den Todschleger zum tod bringen / Wie er geschlagen hat / sol man jn wider tödten. 20 Stösset er jn aus hass / Oder wirfft etwas auff jn aus list / das er stirbet / 21 Oder schlegt jn durch feindschafft mit seiner hand / das er stirbt / So sol er des tods sterben der jn geschlagen hat / denn er ist ein Todschleger / Der Recher des bluts sol jn zum tod bringen. Exod. 21. 22 WEnn er jn aber on gefehr stösset on feindschafft / Oder wirffet jrgend etwas auff jn vnuersehens / 23 Oder jrgend einen Stein (dauon man sterben mag / vnd hats nicht gesehen) auff jn wirfft das er stirbt / vnd er ist nicht sein feind / hat jm auch kein vbels gewolt / 24 So sol die Gemeine richten zwischen dem der geschlagen hat / vnd dem Recher des bluts in diesem gericht. 25 Vnd die Gemeine sol den Todschleger erretten von der hand des Blutrechers / vnd sol jn widerkomen lassen zu der Freistad / dahin er geflohen war / Vnd sol daselbs bleiben bis das der Hohepriester sterbe / den man mit dem heiligen Ole gesalbet hat. Deut. 19. (3. Mose 21.10) 26 WJrd aber der Todschleger aus seiner Freienstad grentze gehen / da hin er geflohen ist / 27 vnd der Blutrecher findet jn ausser der grentzen seiner Freienstad / vnd schlecht jn tod / der sol des bluts nicht schüldig sein. 28 Denn er solt in seiner Freienstad bleiben / Bis an den tod des Hohenpriesters / vnd nach des Hohenpriesters tod wider zum Lande seines Erbguts komen. 29 Das sol euch ein Recht sein bey ewren Nachkomen / wo jr wonet. 30 DEn Todschleger sol man tödten nach dem mund zweier Zeugen / Ein Zeuge sol nicht antworten vber eine Seele zum tode. (5. Mose 17.6) (5. Mose 19.15) 31 Vnd jr solt keine versünung nemen vber die seele des Todschlegers / denn er ist des tods schüldig / vnd er sol des tods sterben. 32 Vnd solt keine versünung nemen vber dem / der zur Freistad geflohen ist / das er widerkome zu wonen im Lande / Bis der Priester sterbe. Deut. 17.; Deut. 19. 33 VND schendet das Land nicht / darinnen jr wonet / Denn wer blut schüldig ist / der schendet das Land / vnd das Land kan vom blut nicht versünet werden / das drinnen vergossen wird / On durch das blut des / der es vergossen hat. (1. Mose 9.6) 34 Verunreiniget das Land nicht / darinnen jr wonet / darinnen ich auch wone / Denn ich bin der HERR / der vnter den kindern Jsrael wonet. (2. Mose 29.45)