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Psalm - Kapitel 55

1 Nimm zu Ohren, o Gott, mein Gebet, und verbirg dich nicht vor meinem Flehen! 2 Horche auf mich und antworte mir! Ich irre umher in meiner Klage und muß stöhnen 3 Vor der Stimme des Feindes, vor der Bedrückung des Gesetzlosen; denn sie wälzen Unheil auf mich, und im Zorn feinden sie mich an. 4 Mein Herz ängstigte sich in meinem Innern, und Todesschrecken haben mich befallen. 5 Furcht und Zittern kamen mich an, und Schauder bedeckte mich. 6 Und ich sprach: O daß ich Flügel hätte wie die Taube! Ich wollte hinfliegen und ruhen. 7 Siehe, weithin entflöhe ich, würde weilen in der Wüste. (Sela.) (Psalm 11.1) 8 Ich wollte eilends entrinnen vor dem heftigen Winde, vor dem Sturme. 9 Vernichte, Herr, zerteile ihre Zunge! denn Gewalttat und Hader habe ich in der Stadt gesehen. 10 Tag und Nacht machen sie die Runde um sie auf ihren Mauern; und Unheil und Mühsal sind in ihrer Mitte. (2. Samuel 17.14) 11 Schadentun ist in ihrer Mitte, und Bedrückung und Trug weichen nicht von ihrer Straße. 12 Denn nicht ein Feind ist es, der mich höhnt, sonst würde ich es ertragen; nicht mein Hasser ist es, der wider mich großgetan hat, sonst würde ich mich vor ihm verbergen; 13 sondern du, ein Mensch meinesgleichen, mein Freund und mein Vertrauter; 14 die wir trauten Umgang miteinander pflogen, ins Haus Gottes wandelten mit der Menge. (2. Samuel 15.12) (Psalm 41.10) 15 Der Tod überrasche sie, lebendig mögen sie hinabfahren in den Scheol! denn Bosheiten sind in ihrer Wohnung, in ihrem Innern. 16 Ich aber, ich rufe zu Gott, und Jehova rettet mich. 17 Abends und morgens und mittags muß ich klagen und stöhnen, und er hört meine Stimme. 18 Er hat meine Seele in Frieden erlöst aus dem Kampfe wider mich; denn ihrer sind viele gegen mich gewesen. 19 Hören wird Gott und sie demütigen, - er thront ja von alters her (Sela.); - weil es keine Änderung bei ihnen gibt und sie Gott nicht fürchten. 20 Er hat seine Hände ausgestreckt gegen die, welche mit ihm in Frieden waren; seinen Bund hat er gebrochen. (Psalm 102.27) 21 Glatt sind die Milchworte seines Mundes, und Krieg ist sein Herz; geschmeidiger sind seine Worte als Öl, und sie sind gezogene Schwerter. 22 Wirf auf Jehova, was dir auferlegt ist, und er wird dich erhalten; er wird nimmermehr zulassen, daß der Gerechte wanke! (Psalm 57.5) (Jeremia 9.7) 23 Und du, Gott, wirst sie hinabstürzen in die Grube des Verderbens; die Männer des Blutes und des Truges werden nicht zur Hälfte bringen ihre Tage. Ich aber werde auf dich vertrauen. (1. Petrus 5.7)

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3. Mose - Kapitel 27

1 Jahwe sagte zu Mose: 2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand Jahwe einen Menschen geweiht hat und sein Gelobtes einlösen will, (4. Mose 30.1) 3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Silberstücke, wie es dem Gewicht des Heiligtums entspricht. 4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Silberstücke. 5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Silberstücke, für die weibliche zehn. 6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Silberstücke, für ein Mädchen drei. 7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Silberstücke, für eine Frau zehn. 8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat. 9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein. 10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein. 11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen. 12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen. 14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: Fünfzig Silberstücke für 165 Kilogramm Gerste. 17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten. 18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben und die Summe ermäßigen. 19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden. 21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. 22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, 23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden. 24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück an den zurück, von dem es der Betreffende gekauft hat. (3. Mose 25.10) 25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen, ein Silberstück zu zwölf Gramm. 26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden. (2. Mose 13.2) 27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden. 28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchst heilig und gehört Jahwe. (4. Mose 18.14) (4. Mose 21.2) 29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten. (1. Samuel 15.3) (1. Samuel 15.9) 30 Der Zehnte von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm. (4. Mose 18.21) 31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen. 32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein. 33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden." 34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten auf dem Berg Sinai gegeben hat. (3. Mose 26.46)