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Nehemia - Kapitel 5

Schuldenerlaß - Nehemias Selbstlosigkeit

1 Und es entstand ein großes Geschrei des Volkes und ihrer Weiber gegen ihre Brüder, die Juden. 2 Und es gab solche, die da sprachen: Unserer Söhne und unserer Töchter, unser sind viele; und wir müssen Getreide erhalten, daß wir essen und leben! 3 Und es gab solche, die da sprachen: Wir mußten unsere Felder und unsere Weinberge und unsere Häuser verpfänden, daß wir Getreide erhielten in der Hungersnot. 4 Und es gab solche, die da sprachen: Wir haben Geld entlehnt auf unsere Felder und unsere Weinberge für die Steuer des Königs. 5 Und nun, unser Fleisch ist wie das Fleisch unserer Brüder, unsere Kinder sind wie ihre Kinder; und siehe, wir müssen unsere Söhne und unsere Töchter dem Knechtsdienst unterwerfen; und manche von unseren Töchtern sind schon unterworfen, und es steht nicht in der Macht unserer Hände, sie zu lösen; unsere Felder und unsere Weinberge gehören ja anderen. 6 Und als ich ihr Geschrei und diese Worte hörte, wurde ich sehr zornig. 7 Und mein Herz pflegte Rats in mir, und ich haderte mit den Edlen und mit den Vorstehern und sprach zu ihnen: Auf Wucher leihet ihr, ein jeder seinem Bruder! Und ich veranstaltete eine große Versammlung gegen sie; (2. Mose 22.24) 8 und ich sprach zu ihnen: Wir haben unsere Brüder, die Juden, welche den Nationen verkauft waren, soweit es uns möglich war, losgekauft; und ihr wollt gar eure Brüder verkaufen? Und sie sollen sich uns verkaufen? Da schwiegen sie und fanden keine Antwort. 9 Und ich sprach: Nicht gut ist die Sache, die ihr tut! Solltet ihr nicht in der Furcht unseres Gottes wandeln, daß wir nicht den Nationen, unseren Feinden, zum Hohne seien? 10 Aber auch ich, meine Brüder und meine Diener, wir haben ihnen Geld und Getreide auf Zins geliehen. Laßt uns doch diesen Zins erlassen! 11 Gebet ihnen doch gleich heute ihre Felder, ihre Weinberge, ihre Olivengärten und ihre Häuser zurück; und erlaßt ihnen den Hundertsten von dem Gelde und dem Getreide, dem Moste und dem Öle, welches ihr ihnen auf Zins geliehen habt. 12 Da sprachen sie: Wir wollen es zurückgeben und nichts von ihnen fordern; wir wollen also tun, wie du sagst. Und ich rief die Priester und ließ sie schwören, nach diesem Worte zu tun. 13 Auch schüttelte ich meinen Busen aus und sprach: So möge Gott jedermann, der dieses Wort nicht aufrecht halten wird, aus seinem Hause und aus seinem Erwerbe schütteln; und so sei er ausgeschüttelt und ausgeleert! Und die ganze Versammlung sprach: Amen! Und sie lobten Jehova. Und das Volk tat nach diesem Worte. 14 Auch von dem Tage an, da er mich bestellt hatte, um ihr Landpfleger zu sein im Lande Juda, vom 20 Jahre bis zum 32 Jahre des Königs Artasasta, zwölf Jahre lang, habe ich mit meinen Brüdern die Speise des Landpflegers nicht gegessen. 15 Aber die früheren Landpfleger, die vor mir gewesen waren, hatten das Volk beschwert und Brot und Wein von ihnen genommen, nebst vierzig Sekel Silber; auch ihre Diener schalteten willkürlich über das Volk. Ich aber tat nicht also, aus Furcht vor Gott. 16 Und auch an dem Werke dieser Mauer griff ich mit an; und wir kauften kein Feld; und alle meine Diener waren daselbst zum Werke versammelt. 17 Und die Juden, sowohl die Vorsteher, 150 Mann, als auch die, welche aus den Nationen, die ringsumher wohnten, zu uns kamen, waren an meinem Tische. 18 Und was für einen Tag zubereitet wurde: ein Rind, sechs ausgewählte Schafe und Geflügel wurden mir zubereitet; und alle zehn Tage an allerlei Wein die Fülle; und trotzdem forderte ich nicht die Speise des Landpflegers, denn der Dienst lastete schwer auf diesem Volke. 19 Gedenke mir, mein Gott, zum Guten, alles, was ich für dieses Volk getan habe! (Nehemia 13.14) (Nehemia 13.22) (Nehemia 13.31)

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2. Mose - Kapitel 21

1 "Folgende Rechtsordnungen sollst du ihnen vorlegen: 2 'Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr soll er unentgeltlich als freier Mann entlassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen. 4 Falls sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum ihres Herrn. Nur er selbst ist frei. 5 Wenn der Sklave aber sagt: "Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden!", 6 dann soll sein Herr ihn in der Gegenwart Gottes an die Tür oder den Türpfosten stellen und ihm das Ohr mit einer Ahle durchbohren. So wird er für immer sein Sklave sein. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie nicht so wie ein Sklave freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Hatte ihr Herr sie für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, weil er seine Zusage nicht eingehalten hat. 9 Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, muss er ihr die Rechte einer Tochter einräumen. 10 Heiratet er sie und später noch eine andere, dann darf er sie in Nahrung, Kleidung und sexueller Gemeinschaft nicht benachteiligen. 11 Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, muss er sie unentgeltlich freilassen.' 12 'Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihn nicht absichtlich getötet, sondern Gott hat es durch seine Hand geschehen lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Doch wenn jemand seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig umbringt, findet er nicht einmal an meinem Altar Schutz. Er muss von dort weggeholt und getötet werden.' (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 'Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.' 16 'Wer einen Menschen raubt, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig, ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.' (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 'Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft.' (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 'Wenn Männer in Streit geraten und einer verletzt den anderen mit einem Stein oder der Faust, sodass er bettlägerig wird, 19 aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, ist der Täter nicht körperlich zu bestrafen. Er muss den Verletzten aber für seine Arbeitsunfähigkeit entschädigen und ihm die Heilungskosten erstatten. 20 Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock so schlägt, dass er ihm unter der Hand stirbt, dann muss das bestraft werden. Dasselbe gilt bei einer Sklavin. 21 Wenn der Sklave aber noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, muss die Tat nicht bestraft werden, denn er schadet sich ja selbst. 22 Wenn Männer sich prügeln und dabei eine schwangere Frau stoßen, sodass sie eine Fehlgeburt hat, aber sonst kein weiterer Schaden entstanden ist, dann muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe wird vom Ehemann der betreffenden Frau bestimmt und nach gerichtlicher Bestätigung bezahlt. 23 Ist aber ein weiterer Schaden entstanden, dann muss gegeben werden: Leben für Leben, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, muss er ihn als Entschädigung dafür freilassen. 27 Dasselbe gilt bei einer Sklavin.' 28 'Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind mit schweren Steinen erschlagen werden. Sein Fleisch darf man nicht essen. Der Besitzer jedoch bleibt straffrei. 29 Hat das Rind aber schon früher Menschen gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn gewarnt hatte, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden. (1. Mose 9.5) 30 Wenn ihm die Zahlung eines Sühngeldes erlaubt wird, dann muss er als Lösegeld für sein Leben alles bezahlen, was man ihm auferlegt. 31 Der gleiche Grundsatz gilt auch, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt. 32 Bei einem Sklaven oder einer Sklavin muss der Besitzer des Rindes ihrem Herrn dreißig Silberstücke zahlen, und das Rind muss gesteinigt werden.' 33 'Wenn jemand eine Zisterne offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein, 34 dann muss er das Tier seinem Besitzer bezahlen. Das tote Tier kann er behalten. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es verendet, dann sollen beide Besitzer das lebende Tier verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen. 36 Hat das Rind aber schon früher gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, muss er ein lebendes Rind für das tote erstatten. Das tote darf er behalten.' 37 'Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, dann muss er für das Rind fünffachen Ersatz leisten und für das Schaf oder die Ziege vierfachen.' (Lukas 19.8)