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Jeremia - Kapitel 21

Ankündigung der Eroberung Jerusalems an den König Zedekia

1 Das Wort, welches von seiten Jehovas zu Jeremia geschah, als der König Zedekia Paschchur, den Sohn Malkijas, und Zephanja, den Sohn Maasejas, den Priester, zu ihm sandte und sagen ließ: (Jeremia 29.25) 2 Befrage doch Jehova für uns, denn Nebukadrezar, der König von Babel, streitet wider uns; vielleicht wird Jehova mit uns handeln nach allen seinen Wundern, daß er von uns abziehe. 3 Und Jeremia sprach zu ihnen: Also sollt ihr zu Zedekia sagen: 4 So spricht Jehova, der Gott Israels: Siehe, ich will die Kriegswaffen umwenden, die in eurer Hand sind, mit welchen ihr außerhalb der Mauer wider den König von Babel und wider die Chaldäer streitet, die euch belagern, und sie in diese Stadt hinein versammeln. 5 Und ich selbst werde wider euch streiten mit ausgestreckter Hand und mit starkem Arm und mit Zorn und mit Grimm und mit großer Wut. 6 Und ich werde die Bewohner dieser Stadt schlagen, sowohl Menschen als Vieh; an einer großen Pest sollen sie sterben. 7 Und danach, spricht Jehova, werde ich Zedekia, den König von Juda, und seine Knechte und das Volk, und zwar die in dieser Stadt von der Pest, vom Schwerte und vom Hunger Übriggebliebenen, in die Hand Nebukadrezars, des Königs von Babel, geben, und in die Hand ihrer Feinde und in die Hand derer, welche nach ihrem Leben trachten; und er wird sie schlagen mit der Schärfe des Schwertes, er wird ihrer nicht schonen, noch Mitleid haben, noch sich erbarmen. 8 Und zu diesem Volke sollst du sagen: So spricht Jehova: Siehe, ich lege euch den Weg des Lebens vor und den Weg des Todes. (5. Mose 11.26) 9 Wer in dieser Stadt bleibt, wird sterben durch das Schwert und durch den Hunger und durch die Pest; wer aber hinausgeht und zu den Chaldäern überläuft, die euch belagern, wird leben, und seine Seele wird ihm zur Beute sein. (Jeremia 38.2) 10 Denn ich habe mein Angesicht wider diese Stadt gerichtet zum Bösen und nicht zum Guten, spricht Jehova; sie wird in die Hand des Königs von Babel gegeben werden, und er wird sie mit Feuer verbrennen. -

Gerichtsankündigung gegen die letzten Könige von Juda wegen ihrer ungerechten Regierung

11 Und zu dem Hause des Königs von Juda sollst du sagen: Höret das Wort Jehovas! 12 Haus David, so spricht Jehova: Haltet jeden Morgen Gericht und befreiet den Beraubten aus der Hand des Bedrückers, damit mein Grimm nicht ausbreche wie ein Feuer und unauslöschlich brenne wegen der Bosheit eurer Handlungen. (Jeremia 7.20) (Jeremia 22.3) 13 Siehe, ich will an dich, du Bewohnerin des Tales, des Felsens der Ebene, spricht Jehova; die ihr sprechet: Wer wird wider uns herabsteigen, und wer wird in unsere Wohnungen kommen? 14 Und ich will euch heimsuchen nach der Frucht eurer Handlungen, spricht Jehova; und ich will ein Feuer anzünden in ihrem Walde, daß es alle ihre Umgebungen verzehre.

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3. Mose - Kapitel 27

1 Jahwe sagte zu Mose: 2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand Jahwe einen Menschen geweiht hat und sein Gelobtes einlösen will, (4. Mose 30.1) 3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Silberstücke, wie es dem Gewicht des Heiligtums entspricht. 4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Silberstücke. 5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Silberstücke, für die weibliche zehn. 6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Silberstücke, für ein Mädchen drei. 7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Silberstücke, für eine Frau zehn. 8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat. 9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein. 10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein. 11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen. 12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen. 14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: Fünfzig Silberstücke für 165 Kilogramm Gerste. 17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten. 18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben und die Summe ermäßigen. 19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden. 21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. 22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, 23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden. 24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück an den zurück, von dem es der Betreffende gekauft hat. (3. Mose 25.10) 25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen, ein Silberstück zu zwölf Gramm. 26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden. (2. Mose 13.2) 27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden. 28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchst heilig und gehört Jahwe. (4. Mose 18.14) (4. Mose 21.2) 29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten. (1. Samuel 15.3) (1. Samuel 15.9) 30 Der Zehnte von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm. (4. Mose 18.21) 31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen. 32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein. 33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden." 34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten auf dem Berg Sinai gegeben hat. (3. Mose 26.46)