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Jeremia - Kapitel 19

Das Zerbrechen eines Kruges als Sinnbild des kommenden Gerichts

1 So sprach Jehova: Geh und kaufe einen irdenen Krug, und nimm mit dir von den Ältesten des Volkes und von den Ältesten der Priester; 2 und geh hinaus in das Tal des Sohnes Hinnoms, welches vor dem Eingang des Tores Charsuth liegt, und rufe daselbst die Worte aus, die ich zu dir reden werde, (Jeremia 7.31) (Jeremia 19.11) 3 und sprich: Höret das Wort Jehovas, ihr Könige von Juda und ihr Bewohner von Jerusalem! So spricht Jehova der Heerscharen, der Gott Israels: Siehe, ich bringe Unglück über diesen Ort, daß einem jeden, der es hört, seine Ohren gellen werden. (1. Samuel 3.11) (2. Könige 21.12) 4 Darum, daß sie mich verlassen und diesen Ort verkannt und in ihm anderen Göttern geräuchert haben, die sie nicht kannten, weder sie noch ihre Väter noch die Könige von Juda, und diesen Ort mit dem Blute Unschuldiger erfüllt haben, 5 und die Höhen des Baal gebaut, um ihre Kinder als Brandopfer für den Baal im Feuer zu verbrennen, was ich nicht geboten noch geredet habe und mir nicht in den Sinn gekommen ist: (Jeremia 7.31-32) 6 darum siehe, Tage kommen, spricht Jehova, da dieser Ort nicht mehr Topheth, noch Tal des Sohnes Hinnoms, sondern Würgetal genannt werden wird. 7 Und ich werde den Rat von Juda und Jerusalem vereiteln an diesem Orte, und werde sie durchs Schwert fallen lassen vor ihren Feinden und durch die Hand derer, welche nach ihrem Leben trachten; und ich werde ihre Leichname dem Gevögel des Himmels und den Tieren der Erde zur Speise geben. (Jeremia 7.33) 8 Und ich werde diese Stadt zum Entsetzen und zum Gezisch machen: jeder, der an ihr vorüberzieht, wird sich entsetzen und zischen über alle ihre Plagen. (Jeremia 18.16) 9 Und ich werde sie das Fleisch ihrer Söhne und das Fleisch ihrer Töchter essen lassen, und sie sollen einer des anderen Fleisch essen in der Belagerung und in der Bedrängnis, womit ihre Feinde und die nach ihrem Leben trachten sie bedrängen werden. - (5. Mose 28.53) 10 Und du sollst den Krug zerbrechen vor den Augen der Männer, die mit dir gegangen sind, 11 und zu ihnen sprechen: So spricht Jehova der Heerscharen: Also werde ich dieses Volk und diese Stadt zerschmettern, wie man ein Töpfergefäß zerschmettert, das nicht wiederhergestellt werden kann. Und man wird im Topheth begraben, aus Mangel an Raum zu begraben. (Jesaja 30.14) (Jeremia 7.32) 12 Also werde ich diesem Orte tun, spricht Jehova, und seinen Bewohnern, um diese Stadt dem Topheth gleich zu machen. 13 Und die Häuser von Jerusalem und die Häuser der Könige von Juda sollen unrein werden wie der Ort Topheth: alle die Häuser, auf deren Dächern sie dem ganzen Heere des Himmels geräuchert und anderen Göttern Trankopfer gespendet haben. (Jeremia 32.29) (Zephanja 1.5)

Jeremias Gerichtsankündigung und seine Mißhandlung - Die inneren Kämpfe des Propheten

14 Und Jeremia kam vom Topheth, wohin Jehova ihn gesandt hatte zu weissagen, und er trat in den Vorhof des Hauses Jehovas und sprach zu dem ganzen Volke: 15 So spricht Jehova der Heerscharen, der Gott Israels: Siehe, ich will über diese Stadt und über alle ihre Städte all das Unglück bringen, welches ich über sie geredet habe; denn sie haben ihren Nacken verhärtet, um meine Worte nicht zu hören.

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3. Mose - Kapitel 27

1 Jahwe sagte zu Mose: 2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand Jahwe einen Menschen geweiht hat und sein Gelobtes einlösen will, (4. Mose 30.1) 3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Silberstücke, wie es dem Gewicht des Heiligtums entspricht. 4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Silberstücke. 5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Silberstücke, für die weibliche zehn. 6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Silberstücke, für ein Mädchen drei. 7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Silberstücke, für eine Frau zehn. 8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat. 9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein. 10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein. 11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen. 12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen. 14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: Fünfzig Silberstücke für 165 Kilogramm Gerste. 17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten. 18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben und die Summe ermäßigen. 19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden. 21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. 22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, 23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden. 24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück an den zurück, von dem es der Betreffende gekauft hat. (3. Mose 25.10) 25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen, ein Silberstück zu zwölf Gramm. 26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden. (2. Mose 13.2) 27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden. 28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchst heilig und gehört Jahwe. (4. Mose 18.14) (4. Mose 21.2) 29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten. (1. Samuel 15.3) (1. Samuel 15.9) 30 Der Zehnte von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm. (4. Mose 18.21) 31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen. 32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein. 33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden." 34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten auf dem Berg Sinai gegeben hat. (3. Mose 26.46)