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Hesekiel - Kapitel 42

Vision vom zukünftigen Tempel: Nebengebäude - Vermessung des heiligen Bezirks

1 Und er führte mich hinaus in den äußeren Vorhof, des Weges gegen Norden. Und er brachte mich zu den Zellen, welche dem abgesonderten Platze gegenüber und dem Bauwerk nach Norden gegenüber waren, 2 vor die Langseite hin von hundert Ellen, mit dem Eingang gegen Norden, und die Breite fünfzig Ellen; (Hesekiel 41.13) 3 gegenüber den zwanzig Ellen des inneren Vorhofs und gegenüber dem Pflaster des äußeren Vorhofs, Galerie gegen Galerie war im dritten Stockwerk. (Hesekiel 40.17) (Hesekiel 41.10) 4 Und vor den Zellen war ein Gang von zehn Ellen Breite: nach dem inneren Vorhof hin ein Weg von hundert Ellen. Und ihre Türen waren gegen Norden gerichtet. 5 Und weil die Galerien Raum von ihnen wegnahmen, waren die oberen Zellen schmäler als die unteren und die mittleren des Baues. 6 Denn sie waren dreistöckig, hatten aber keine Säulen wie die Säulen der Vorhöfe; darum waren sie schmäler am Boden als die unteren und die mittleren. 7 Und eine Mauer außerhalb, gleichlaufend den Zellen, nach dem äußeren Vorhof hin, war an der Vorderseite der Zellen; ihre Länge war fünfzig Ellen. 8 Denn die Länge der Zellen am äußeren Vorhof war fünfzig Ellen; und siehe, vor dem Tempel war sie hundert Ellen. 9 Und unterhalb dieser Zellen war der Zugang von Osten her, wenn man zu ihnen ging, vom äußeren Vorhof her. - 10 An der Breite der Mauer des Vorhofs gegen Süden, vor dem abgesonderten Platze und vor dem Bauwerk, waren Zellen - 11 und ein Weg vor ihnen - von gleicher Gestalt wie die Zellen, die gegen Norden waren, wie nach ihrer Länge so nach ihrer Breite, und nach allen ihren Ausgängen wie nach ihren Einrichtungen. 12 Und wie ihre Eingänge, so waren auch die Eingänge der Zellen, welche gegen Süden waren: ein Eingang am Anfang des Weges, des Weges, welcher gegenüber der entsprechenden Mauer war gegen Osten, wenn man zu ihnen kam. 13 Und er sprach zu mir: Die Zellen im Norden und die Zellen im Süden, welche vor dem abgesonderten Platze sind, sind die heiligen Zellen, wo die Priester, welche Jehova nahen, die hochheiligen Dinge essen sollen. Dahin sollen sie die hochheiligen Dinge legen, sowohl das Speisopfer als auch das Sündopfer und das Schuldopfer; denn der Ort ist heilig. 14 Wenn die Priester hineingehen, so sollen sie nicht aus dem Heiligtum in den äußeren Vorhof hinausgehen, sondern sollen dort ihre Kleider niederlegen, in welchen sie den Dienst verrichten; denn sie sind heilig; sie sollen andere Kleider anziehen und sich dem nahen, was für das Volk ist. 15 Und als er die Maße des inneren Hauses vollendet hatte, führte er mich hinaus des Weges zum Tore, das gegen Osten gerichtet war; und er maß es ringsherum. 16 Er maß die Ostseite mit der Meßrute, fünfhundert Ruten mit der Meßrute ringsum. 17 Er maß die Nordseite, fünfhundert Ruten mit der Meßrute ringsum. 18 Die Südseite maß er, fünfhundert Ruten mit der Meßrute. 19 Er wandte sich um nach der Westseite und maß fünfhundert Ruten mit der Meßrute. 20 Er maß es nach den vier Seiten. Es hatte eine Mauer ringsherum: die Länge war fünfhundert und die Breite fünfhundert, um zwischen dem Heiligen und dem Unheiligen zu scheiden.

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3. Mose - Kapitel 27

1 Jahwe sagte zu Mose: 2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand Jahwe einen Menschen geweiht hat und sein Gelobtes einlösen will, (4. Mose 30.1) 3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Silberstücke, wie es dem Gewicht des Heiligtums entspricht. 4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Silberstücke. 5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Silberstücke, für die weibliche zehn. 6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Silberstücke, für ein Mädchen drei. 7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Silberstücke, für eine Frau zehn. 8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat. 9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein. 10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein. 11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen. 12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen. 14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. 15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: Fünfzig Silberstücke für 165 Kilogramm Gerste. 17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten. 18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben und die Summe ermäßigen. 19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. 20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden. 21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. 22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, 23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden. 24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück an den zurück, von dem es der Betreffende gekauft hat. (3. Mose 25.10) 25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen, ein Silberstück zu zwölf Gramm. 26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden. (2. Mose 13.2) 27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden. 28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchst heilig und gehört Jahwe. (4. Mose 18.14) (4. Mose 21.2) 29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten. (1. Samuel 15.3) (1. Samuel 15.9) 30 Der Zehnte von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm. (4. Mose 18.21) 31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen. 32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein. 33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden." 34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten auf dem Berg Sinai gegeben hat. (3. Mose 26.46)