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Hebräer - Kapitel 13

Mahnung zur Bruderliebe - Warnung vor Unzucht und Geldliebe

1 Die Bruderliebe bleibe. (Johannes 13.34) (2. Petrus 1.7) 2 Der Gastfreundschaft vergesset nicht, denn durch dieselbe haben etliche ohne ihr Wissen Engel beherbergt. (1. Mose 18.3) (1. Mose 19.2-3) (Römer 12.13) (1. Petrus 4.9) (3. Johannes 1.5-8) 3 Gedenket der Gefangenen, als Mitgefangene; derer, die Ungemach leiden, als solche, die auch selbst im Leibe sind. (Matthäus 25.36) 4 Die Ehe sei geehrt in allem, und das Bett unbefleckt; Hurer aber und Ehebrecher wird Gott richten. 5 Der Wandel sei ohne Geldliebe; begnüget euch mit dem, was vorhanden ist, denn er hat gesagt: "Ich will dich nicht versäumen, noch dich verlassen"; (1. Timotheus 6.6) 6 so daß wir kühn sagen mögen: "Der Herr ist mein Helfer, und ich will mich nicht fürchten; was wird mir ein Mensch tun?"

Mahnung zur Treue in der Nachfolge Jesu

7 Gedenket eurer Führer, die das Wort Gottes zu euch geredet haben, und, den Ausgang ihres Wandels anschauend, ahmet ihren Glauben nach. 8 Jesus Christus ist derselbe gestern und heute und in Ewigkeit. (Jesaja 41.4) (1. Korinther 3.11) (Offenbarung 1.17-18) (Offenbarung 22.13) 9 Laßt euch nicht fortreißen durch mancherlei und fremde Lehren; denn es ist gut, daß das Herz durch Gnade befestigt werde, nicht durch Speisen, von welchen keinen Nutzen hatten, die darin wandelten. (Römer 14.17) (2. Korinther 1.21) (Epheser 4.14) (1. Timotheus 4.8) 10 Wir haben einen Altar, von welchem kein Recht haben zu essen, die der Hütte dienen. 11 Denn von den Tieren, deren Blut für die Sünde in das Heiligtum hineingetragen wird durch den Hohenpriester, werden die Leiber außerhalb des Lagers verbrannt. (3. Mose 7.6) (3. Mose 16.27) 12 Darum hat auch Jesus, auf daß er durch sein eigenes Blut das Volk heiligte, außerhalb des Tores gelitten. (Matthäus 21.39) (Johannes 19.17) 13 Deshalb laßt uns zu ihm hinausgehen, außerhalb des Lagers, seine Schmach tragend. (Hebräer 11.26) (Hebräer 12.2) 14 Denn wir haben hier keine bleibende Stadt, sondern die zukünftige suchen wir. (Hebräer 11.10) (Hebräer 12.22) 15 Durch ihn nun laßt uns Gott stets ein Opfer des Lobes darbringen, das ist die Frucht der Lippen, die seinen Namen bekennen. (Psalm 50.14) (Psalm 50.23) (Hosea 14.3) 16 Des Wohltuns aber und Mitteilens vergesset nicht, denn an solchen Opfern hat Gott Wohlgefallen. 17 Gehorchet euren Führern und seid unterwürfig; denn sie wachen über eure Seelen (als die da Rechenschaft geben sollen), auf daß sie dies mit Freuden tun und nicht mit Seufzen; denn dies wäre euch nicht nützlich. (Hesekiel 3.17-19) (1. Thessalonicher 5.12)

Schlußermahnungen - Segenswünsche - Grüße

18 Betet für uns; denn wir halten dafür, daß wir ein gutes Gewissen haben, da wir in allem ehrbar zu wandeln begehren. (Römer 15.30) (2. Korinther 1.11-12) 19 Ich bitte euch aber um so mehr, dies zu tun, auf daß ich euch desto schneller wiedergegeben werde. 20 Der Gott des Friedens aber, der aus den Toten wiederbrachte unseren Herrn Jesus, den großen Hirten der Schafe, in dem Blute des ewigen Bundes, (Johannes 10.12) (1. Petrus 2.25) 21 vollende euch in jedem guten Werke, um seinen Willen zu tun, in euch schaffend, was vor ihm wohlgefällig ist, durch Jesum Christum, welchem die Herrlichkeit sei von Ewigkeit zu Ewigkeit! Amen. 22 Ich bitte euch aber, Brüder, ertraget das Wort der Ermahnung; denn ich habe euch auch mit kurzen Worten geschrieben. 23 Wisset, daß unser Bruder Timotheus freigelassen ist, mit welchem, wenn er bald kommt, ich euch sehen werde. 24 Grüßet alle eure Führer und alle Heiligen. Es grüßen euch die von Italien. 25 Die Gnade sei mit euch allen! Amen.

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4. Mose - Kapitel 35

Die 48 Levitenstädte

1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach: 2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben; (4. Mose 18.20) (Josua 21.2) 3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können. 4 Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken. 5 So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei. 6 Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben, (2. Mose 21.13) (5. Mose 4.41) (5. Mose 19.2) (5. Mose 19.9) (Josua 20.1) 7 so daß die Zahl aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage. 8 Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen Stamm viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben. (4. Mose 26.54)

Die sechs Freistädte

9 Und der HERR redete zu Mose und sprach: 10 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen, 11 die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe. 12 Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. 13 Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen. 14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein. 15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat. 16 Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben. 17 Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben. 18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.

Die Blutrache

19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten. 20 Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt, 21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft. 22 Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft, 23 oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt, 24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden. 25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt. (3. Mose 21.10) 26 Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist, 27 hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein; 28 denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen. 29 Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten. 30 Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen. (5. Mose 17.6) (5. Mose 19.15) 31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben. 32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist. 33 Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts anderes gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (1. Mose 9.6) 34 So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel. (2. Mose 29.45)