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4. Mose - Kapitel 30

Verordnungen über Gelübde

1 Und Mose redete zu den Häuptern der Stämme der Kinder Israel und sprach: 2 Dies ist es, was Jehova geboten hat: 3 Wenn ein Mann dem Jehova ein Gelübde tut, oder einen Eid schwört, ein Verbindnis auf seine Seele zu nehmen, so soll er sein Wort nicht brechen: nach allem, was aus seinem Munde hervorgegangen ist, soll er tun. - (3. Mose 27.2) (5. Mose 23.22) (Richter 11.35) (Prediger 5.3-4) 4 Und wenn ein Weib dem Jehova ein Gelübde tut oder ein Verbindnis auf sich nimmt im Hause ihres Vaters, in ihrer Jugend, 5 und ihr Vater hört ihr Gelübde oder ihr Verbindnis, das sie auf ihre Seele genommen hat, und ihr Vater schweigt gegen sie: so sollen alle ihre Gelübde bestehen, und jedes Verbindnis, das sie auf ihre Seele genommen hat, soll bestehen. 6 Wenn aber ihr Vater ihr gewehrt hat an dem Tage, da er es hörte, so sollen alle ihre Gelübde und alle ihre Verbindnisse, die sie auf ihre Seele genommen hat, nicht bestehen; und Jehova wird ihr vergeben, weil ihr Vater ihr gewehrt hat. 7 Und wenn sie etwa eines Mannes wird, und ihre Gelübde sind auf ihr, oder ein unbesonnener Ausspruch ihrer Lippen, wozu sie ihre Seele verbunden hat, 8 und ihr Mann hört es und schweigt gegen sie an dem Tage, da er es hört: so sollen ihre Gelübde bestehen, und ihre Verbindnisse, die sie auf ihre Seele genommen hat, sollen bestehen. 9 Wenn aber ihr Mann an dem Tage, da er es hört, ihr wehrt, so hebt er ihr Gelübde auf, das auf ihr ist, und den unbesonnenen Ausspruch ihrer Lippen, wozu sie ihre Seele verbunden hat; und Jehova wird ihr vergeben. - 10 Aber das Gelübde einer Witwe und einer Verstoßenen: alles, wozu sie ihre Seele verbunden hat, soll für sie bestehen. - 11 Und wenn ein Weib im Hause ihres Mannes ein Gelübde getan oder durch einen Eid ein Verbindnis auf ihre Seele genommen hat, 12 und ihr Mann hat es gehört und gegen sie geschwiegen, er hat ihr nicht gewehrt: so sollen alle ihre Gelübde bestehen, und jedes Verbindnis, das sie auf ihre Seele genommen hat, soll bestehen. 13 Wenn aber ihr Mann dieselben irgend aufgehoben hat an dem Tage, da er sie hörte, so soll alles, was über ihre Lippen gegangen ist an Gelübden und an Verbindnissen ihrer Seele, nicht bestehen; ihr Mann hat dieselben aufgehoben, und Jehova wird ihr vergeben. 14 Jedes Gelübde und jeder Eid des Verbindnisses, um die Seele zu kasteien - ihr Mann kann es bestätigen, und ihr Mann kann es aufheben. 15 Und wenn ihr Mann von Tag zu Tage gänzlich gegen sie schweigt, so bestätigt er alle ihre Gelübde oder alle ihre Verbindnisse, die auf ihr sind; er hat sie bestätigt, denn er hat gegen sie geschwiegen an dem Tage, da er sie hörte. 16 Wenn er sie aber irgend aufhebt, nachdem er sie gehört hat, so wird er ihre Ungerechtigkeit tragen. 17 Das sind die Satzungen, welche Jehova dem Mose geboten hat, zwischen einem Manne und seinem Weibe, zwischen einem Vater und seiner Tochter in ihrer Jugend, im Hause ihres Vaters.

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Psalm - Kapitel 46

1 Dem Chorleiter. Ein Lied von den Söhnen Korachs. Nach Alamoth. 2 Gott ist uns Zuflucht und Stärke, / als Beistand gefunden, besonders in Not. 3 Darum fürchten wir uns nicht, / auch wenn die Erde bebt / und die Berge im Meer versinken, 4 wenn die Fluten toben und tosen / und Berge vor ihrem Wüten erzittern. // 5 Ein Strom mit seinen Bächen erfreut Gottes Stadt, / das Heiligtum, die Wohnung des Höchsten. (2. Könige 19.21) (Psalm 48.3) (Jesaja 12.3) 6 Gott ist in ihrer Mitte, nichts kann sie erschüttern. / Gott hilft ihr, wenn der Morgen anbricht. 7 Völker toben, Reiche taumeln, / seine Stimme erschallt, die Erde schmilzt. 8 Jahwe, der Allmächtige, ist bei uns, / der Gott Jakobs ist unsere Burg. // 9 Kommt und seht die Taten Jahwes, / der Entsetzen auf der Erde verbreitet. (2. Könige 19.35) 10 Er beseitigt die Kriege auf der ganzen Welt, / zerbricht den Bogen, zerschlägt den Speer / und verbrennt die Wagen im Feuer. (Psalm 76.4) 11 Lasst ab und erkennt: Ich bin Gott! / Ich werde erhöht sein unter den Völkern, / erhaben auf der ganzen Erde. 12 Jahwe, der Allmächtige, ist bei uns, / der Gott Jakobs ist unsere Burg. //