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4. Mose - Kapitel 29

Opfer am Fest des Hornblasens, am Versöhnungstag und am Laubhüttenfest

1 Und im siebten Monat, am Ersten des Monats, soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun; ein Tag des Posaunenhalls soll es euch sein. (3. Mose 23.24-25) 2 Und ihr sollt ein Brandopfer opfern zum lieblichen Geruch dem Jehova: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl; 3 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder, 4 und ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern; 5 und einen Ziegenbock als Sündopfer, um Sühnung für euch zu tun; 6 außer dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum lieblichen Geruch, ein Feueropfer dem Jehova. 7 Und am Zehnten dieses siebten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein, und ihr sollt eure Seelen kasteien; keinerlei Arbeit sollt ihr tun. (3. Mose 23.27) 8 Und ihr sollt dem Jehova ein Brandopfer darbringen als lieblichen Geruch: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie euch sein; 9 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem einen Widder, 10 je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern; 11 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem Sündopfer der Versöhnung und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern. (3. Mose 16.11) 12 Und am fünfzehnten Tage des siebten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun, und ihr sollt dem Jehova ein Fest feiern sieben Tage. (3. Mose 23.34) 13 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jehova: dreizehn junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie sein; 14 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu jedem Farren, zu den dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem Widder, zu den zwei Widdern, 15 und je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den vierzehn Lämmern; 16 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer. 17 Und am zweiten Tage zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl; 18 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; 19 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern. 20 Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl; 21 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; 22 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer. 23 Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl; 24 ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; 25 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer. 26 Und am fünften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl; 27 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; 28 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer. 29 Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl; 30 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; 31 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinen Trankopfern. 32 Und am siebten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl; 33 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift; 34 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer. 35 Am achten Tage soll euch eine Festversammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun. 36 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jehova: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl; 37 ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu dem Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; 38 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer. 39 Das sollt ihr bei euren Festen dem Jehova opfern, außer euren Gelübden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern und an Trankopfern und an Friedensopfern. 40 Und Mose redete zu den Kindern Israel nach allem, was Jehova dem Mose geboten hatte.

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4. Mose - Kapitel 27

1 Da kamen die Töchter von Zelofhad Ben-Hefer, dem Enkel Gileads, der über Machir und Manasse von Josef abstammte. Es waren Machla, Noa, Hogla, Milka und Tirza. (4. Mose 26.33) (4. Mose 36.2) (Josua 17.3-6) 2 Sie traten vor den Eingang vom Zelt der Gottesbegegnung und sagten zu Mose und Eleasar, den Oberen und der ganzen Versammlung: 3 "Unser Vater ist in der Wüste gestorben. Er gehörte aber nicht zu den Anhängern Korachs, die sich gegen Jahwe auflehnten, sondern ist wie alle anderen seiner Generation an seiner Sünde gestorben. Aber er hatte keine Söhne. (4. Mose 16.2) (4. Mose 26.65) 4 Warum soll der Name unseres Vaters aus seiner Sippe verschwinden, nur weil er keinen Sohn hat? Gib uns Grundbesitz bei den Brüdern unseres Vaters!" 5 Mose brachte ihre Rechtssache vor Jahwe. (3. Mose 24.12) 6 Jahwe erwiderte ihm: 7 "Die Töchter Zelofhads haben Recht, du sollst ihnen erblichen Grundbesitz bei den Brüdern ihres Vaters geben und seinen Erbbesitz auf seine Töchter übergehen lassen! 8 Zu den Israeliten sollst du Folgendes sagen: Wenn ein Mann stirbt und keinen Sohn hat, soll sein Erbbesitz auf seine Tochter übergehen. 9 Hat er aber keine Tochter, soll sein Erbbesitz seinen Brüdern zufallen. 10 Hat er keine Brüder, dann fällt der Erbbesitz den Brüdern seines Vaters zu. 11 Hat auch sein Vater keine Brüder, dann fällt der Erbbesitz dem Nächstverwandten aus seiner Sippe zu. Das soll bei den Israeliten gültiges Recht werden, wie Jahwe es Mose befohlen hat." 12 Jahwe sagte zu Mose: "Steig auf das Abarim-Gebirge und sieh dir das Land an, das ich den Israeliten gegeben habe! (5. Mose 32.48-49) 13 Wenn du es gesehen hast, wirst auch du mit deinen Vorfahren vereint werden wie dein Bruder Aaron, (4. Mose 20.24) (4. Mose 20.28) 14 weil ihr euch in der Wüste Zin, als die Menge Israels aufbegehrte, meinem Befehl widersetzt habt. Ihr habt mich ihnen durch das Wasser nicht als heilig vor Augen gestellt. Das ist das Wasser von Meriba bei Kadesch in der Wüste Zin." (4. Mose 20.12-13) 15 Mose sagte zu Jahwe: 16 "Jahwe, der Gott, von dem alles Leben kommt, setze einen Mann ein, der die Gemeinschaft führt, (4. Mose 16.22) 17 der vor ihnen her auszieht und vor ihnen her einzieht, der sie hinausführt und sie heimführt, damit die Gemeinde Jahwes nicht wie eine Schafherde ohne Hirten ist." (Matthäus 9.36) 18 Jahwe sagte zu Mose: "Nimm Josua Ben-Nun, einen Mann, in dem der Geist ist, und lege deine Hand auf ihn! (5. Mose 3.21) (5. Mose 34.9) 19 Stell ihn vor den Priester Eleasar und die ganze Versammlung und beauftrage ihn vor ihren Augen. 20 Und gib ihm von deiner Autorität ab, damit die ganze Gemeinschaft der Israeliten auf ihn hört. (2. Könige 2.9) (2. Könige 2.15) 21 Er soll bei jeder Entscheidung vor den Priester Eleasar treten, und der soll vor Jahwe die Entscheidung der Urim für ihn einholen. Nach diesem Befehl sollen sie ausziehen und nach diesem Befehl zurückkehren. Das gilt für Josua und alle Israeliten, die ganze Gemeinschaft." (2. Mose 28.30) 22 Mose machte es, wie Jahwe ihm befohlen hatte. Er holte Josua, stellte ihn vor den Priester Eleasar und die ganze Versammlung. 23 Er legte ihm die Hände auf und beauftragte ihn, wie Jahwe es ihm gesagt hatte.