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3. Mose - Kapitel 25

Sabbat- und Jobeljahr

1 Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jehova einen Sabbath feiern. 3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln. (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land sein, ein Sabbath dem Jehova; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden; 5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein. 6 Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knechte und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten; 7 und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen. 8 Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Jahrsabbathen dir 49 Jahre ausmachen. 9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den Posaunenschall ergehen lassen; an dem Versöhnungstage sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr soll es euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht. (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; 12 denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen. 13 In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen. 14 Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken. (1. Thessalonicher 4.6) 15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen. 16 Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir. 17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jehova, euer Gott. 18 Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen. 20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: - 21 ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, daß es den Ertrag für drei Jahre bringe; (5. Mose 28.8) 22 und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen. 23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir. (Psalm 39.13) 24 Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten. 25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen. (Rut 4.3-4) 26 Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht, 27 so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen. 28 Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. 29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen. 31 Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen. 32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein. (4. Mose 35.1) 33 Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum. 35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er bei dir leben. 36 Du sollst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe. (5. Mose 23.20) 37 Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Wucher geben. 38 Ich bin Jehova, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein. 39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner, (2. Mose 21.2) 40 wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahre soll er bei dir dienen. 41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft. 43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Was aber deinen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht und Magd kaufen. 45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein, 46 und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte. 47 Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft, 48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen. 49 Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen. 50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein. 51 Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen; 52 und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahre, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen. 53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen. (3. Mose 25.43) 54 Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahre frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. 55 Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer Gott.

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1. Chronik - Kapitel 27

Die zwölf Heerführer Davids

1 Und dies sind die Kinder Israel nach ihrer Zahl, die Familienhäupter, die Obersten der Tausendschaften und Hundertschaften und ihre Amtleute, die dem König dienten nach der Ordnung der Abteilungen, wie sie Monat für Monat kamen und gingen, alle Monate des Jahres; jede Abteilung zählte 24000. 2 ber die erste Abteilung für den ersten Monat war Jaschobam, der Sohn Sabdiels, gesetzt, und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 3 Aus den Kindern des Perez war er das Oberhaupt aller Heerführer des ersten Monats. 4 ber die Abteilung für den zweiten Monat war Dodai, der Achochiter, gesetzt, und Miklot war Fürst, und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 5 Der dritte Heerführer für den dritten Monat war Benaja, der Sohn Jojadas, des Priesters, das Oberhaupt; und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 6 Dieser Benaja war einer der dreißig Helden und über die Dreißig. Und sein Abteilungschef war sein Sohn Ammi-Sabad. 7 Der vierte für den vierten Monat war Asahel, der Bruder Joabs, und nach ihm Sebadja, sein Sohn; und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 8 Der fünfte für den fünften Monat war der Fürst Samchut, der Jisrachiter; und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 9 Der sechste für den sechsten Monat war Ira, der Sohn des Ikkes, des Tekoiters; und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 10 Der siebente für den siebenten Monat war Chelez, der Peloniter, aus den Kindern Ephraims; und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 11 Der achte für den achten Monat war Sibbekai, der Chusatiter, aus den Sarchitern; und zu seiner Abteilung gehörten 24000. (1. Chronik 20.4) 12 Der neunte für den neunten Monat war Abieser, der Anatotiter, von den Benjaminitern, und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 13 Der zehnte für den zehnten Monat war Macharai, der Netophatiter, aus den Sarchitern, und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 14 Der elfte für den elften Monat war Benaja, der Piratoniter, aus den Kindern Ephraims; und zu seiner Abteilung gehörten 24000. 15 Der zwölfte für den zwölften Monat war Cheldai, der Netophatiter, von Otniel; und zu seiner Abteilung gehörten 24000.

Die Oberhäupter der zwölf Stämme Israels

16 Aber über die Stämme Israels waren gesetzt: Über die Rubeniter war Fürst Elieser, der Sohn Sichris; über die Simeoniter Schephathja, der Sohn Maachas. 17 ber die Leviten Chaschabja, der Sohn Kemuels; über die Aaroniter war Zadok. 18 ber Juda war Elihu, aus den Brüdern Davids; über Issaschar Omri, der Sohn Michaels. 19 ber Sebulon war Jischmaja, der Sohn Obadjas; über Naphtali Jerimot, der Sohn Asriels. 20 ber die Kinder Ephraims war Hosea, der Sohn Asasjas; über den halben Stamm Manasse Joel, der Sohn Pedajas. 21 ber den andern halben Stamm Manasse, in Gilead, war Jiddo, der Sohn Sacharjas; über Benjamin war Jaasiel, der Sohn Abners. 22 ber Dan war Asareel, der Sohn Jerobeams. Das sind die Fürsten der Stämme Israels. 23 Aber David nahm die Zahl derer, die unter zwanzig Jahren waren, nicht auf; denn der HERR hatte verheißen, Israel zu mehren wie die Sterne des Himmels. (1. Mose 22.17) 24 Joab, der Sohn der Zeruja, hatte zwar angefangen zu zählen, allein er vollendete es nicht, denn es kam deswegen ein Zorn gericht über Israel. Daher wurde die Zahl nicht in die Chronik des Königs David aufgenommen. (1. Chronik 21.14)

Die Gutsverwalter und Ratgeber Davids

25 ber die Vorräte des Königs war Asmavet, der Sohn Adiels, gesetzt. Und über die Vorräte auf dem Lande, in den Städten, Dörfern und Festungen war Jonatan, der Sohn Ussias; 26 ber die Ackerleute, welche das Land bebauten, war Esri, der Sohn Kelubs; 27 ber die Weinberge Simei, der Ramatiter; aber über die Vorräte an Wein in den Weinbergen war Sabdi, der Siphmiter; 28 ber die Ölbäume und die Maulbeerfeigenbäume in den Tälern Baal-Chanan, der Gederiter; über die Vorräte an Öl Joas; 29 ber die Rinder, die in Saron weideten, war Sitral, der Saroniter; über die Rinder in den Tälern Saphat, der Sohn Adlais; 30 ber die Kamele war Obil, der Ismaeliter; über die Eselinnen Jechdeja, der Meronotiter; 31 ber die Schafe Jaser, der Hagariter. Alle diese waren Verwalter der Güter des Königs David. 32 Jonatan aber, Davids Oheim, war Rat, ein verständiger Mann, ein Schriftgelehrter. Und Jechiel, der Sohn Hakmonis, war bei den Söhnen des Königs. 33 Ahitophel war auch des Königs Rat und Husai, der Arkiter, des Königs Freund. (2. Samuel 15.12) (2. Samuel 15.37) 34 Nach Ahitophel waren Jojada, der Sohn Benajas, und Abjatar. Joab aber war des Königs Feldhauptmann. (2. Samuel 8.16)