Die Bibel

Luther 1545 (Letzte Hand) -

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Kapitel 21

Totschlag durch unbekannten Täter

1WEnn man einen Erschlagenen findet im Lande / das dir der HERR dein Gott geben wird einzunemen / vnd ligt im Felde / vnd man nicht weis / wer jn geschlagen hat. 2So sollen deine Eltesten vnd Richter hin aus gehen / vnd von dem Erschlagenen messen an die Stedte die vmbher ligen. 3Welche Stad die nehest ist / derselben Eltesten sollen eine junge Kue von den rindern nemen / da mit man nicht geerbeitet hat / noch am Joch gezogen hat / 4Vnd sollen sie hin ab füren in einen kiesichten Grund / der weder geerbeitet noch beseet ist / vnd daselbs im grund jr den Hals abhawen. 5DA sollen erzu komen die Priester / die kinder Leui (Denn der HERR dein Gott hat sie erwelet / das sie jm dienen vnd seinen Namen loben / vnd nach jrem Mund sollen alle sachen vnd alle scheden gehandelt werden) 6Vnd alle Eltesten derselben Stad sollen erzu tretten zu dem Erschlagenen / vnd jre hende wasschen vber die junge Kue / der im grund der hals abgehawen ist / 7Vnd sollen antworten / vnd sagen / Vnser hende haben dis Blut nicht vergossen / so habens auch vnser augen nicht gesehen. 8Sey gnedig deinem volck Jsrael / das du der HERR erlöset hast / lege nicht das vnschüldige blut auff dein volck Jsrael / So werden sie vber dem blut versünet sein. 9Also soltu das vnschüldige blut von dir thun / das du thust was recht ist fur den Augen des HERRN.

Anweisung zur Behandlung weiblicher Gefangener

10WEnn du in einen streit zeuchst wider deine Feinde / vnd der HERR dein Gott gibt dir sie in deine hende / das du jre Gefangen wegfürest.

11Vnd sihest vnter den gefangenen ein schön Weib / vnd hast lust zu jr / das du sie zum weibe nemest / 12So füre sie in dein Haus / vnd las jr das Har abscheren / vnd jre Negel beschneiten / 13vnd die Kleider ablegen / darinnen sie gefangen ist / vnd las sie sitzen in deinem Hause / vnd beweinen einen mond lang jren Vater vnd jre Mutter / Darnach schlaff bey jr vnd nim sie zu der Ehe / vnd las sie dein weib sein. 14Wenn du aber nicht lust zu jr hast / so soltu sie auslassen / wo sie hin wil / vnd nicht vmb gelt verkeuffen noch versetzen / Darumb das du sie gedemütiget hast.

Anweisungen zum Erstgeburtsrecht und über die Bestrafung ungehorsamer Söhne

15WEnn jemand zwey Weiber hat / Eine die er lieb hat / vnd eine die er hasset / vnd sie jm Kinder geberen / beide die Liebe vnd die Feindselige / das der Erstgeborner der Feindseligen ist / 16Vnd die zeit kompt / das er seinen Kindern das Erbe austeile / So kan er nicht den Son der Liebesten zum erstgebornen Son machen / fur den erstgebornen Son der Feindseligen. 17Sondern er sol den Son der Feindseligen fur den ersten Son erkennen / das er jm zweifeltig gebe / alles das furhanden ist / Denn derselbe ist seine erste Krafft / vnd der ersten geburt Recht ist sein. 18WEnn jemand einen eigenwilligen vnd vngehorsamen Son hat / der seiner Vater vnd Mutter stim nicht gehorcht / vnd wenn sie jn züchtigen / jnen nicht gehorchen wil. 19So sol jn sein Vater vnd Mutter greiffen / vnd zu den Eltesten der stad füren / vnd zu dem Thor desselben orts / 20vnd zu den Eltesten der stad sagen / Dieser vnser Son ist eigenwillig vnd vngehorsam / vnd gehorcht vnser stim nicht / vnd ist ein Schlemmer vnd Trunckenbolt. 21So sollen jn steinigen / alle Leute der selbigen stad / das er sterbe / Vnd solt also den Bösen von dir thun / das es gantz Jsrael höre vnd sich fürchte.

Anweisung zur Behandlung Hingerichteter

22WEnn jemand eine Sünde gethan hat / die des Tods wirdig ist / vnd wird also getödt / das man jn an ein Holtz henget. 23So sol sein Leichnam nicht vber nacht an dem holtz bleiben / Sondern solt jn desselben tags begraben / Denn ein Gehenckter ist verflucht bey Gott / Auff das du dein Land nicht verunreinigst / das dir der HERR dein Gott gibt zum Erbe. Gal. 3.



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Letzte techn. Änderung: 2008-02-12 (mha,mdh)